Nach der Erstellung und dem Beschluss des „Gemeindeentwicklungskonzepts | Oberteuringen 2035“ und dem gebietsbezogenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (GISEK) hat die Gemeinde einen Förderantrag für die Aufnahme in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung für das Antragsgebiet „Ortsmitte II“ gestellt.
Im April 2024 hat unsere Gemeinde den Bewilligungsbescheid für die Aufnahme des Sanierungsgebiets „Ortsmitte II“ in das Landessanierungsprogramm erhalten. Damit starten wir offiziell in einen umfassenden Entwicklungsprozess, der unsere Ortsmitte nachhaltig stärken und verschönern soll.
Zuvor wurden im Rahmen eines gebietsbezogenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (GISEK) und des Gemeindeentwicklungskonzepts „Oberteuringen 2030“ die Grundlagen geschaffen, um städtebauliche Missstände gezielt anzugehen und die Attraktivität unserer Gemeinde zu fördern.
Der Satzungsbeschluss für das neue Sanierungsgebiet "Ortsmitte II“ wurde am 23.01.2025 in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats gefasst. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich einen formlosen Antrag auf öffentliche Fördermittel bei der Gemeinde Oberteuringen zu stellen.
- Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet "Ortsmitte II" (PDF-Dokument, 336,14 KB, 03.02.2025)
- Satzung (PDF-Dokument, 587,55 KB, 03.02.2025)
- Öffentliche Bekanntmachung (PDF-Dokument, 491,61 KB, 03.02.2025)
Was wird gefördert?
Fördersätze für Private Eigentümer und Eigentümerinnen
Voraussetzungen sind:
- das Gebäude/ Grundstück befindet sich im Sanierungsgebiet
- die Maßnahme wurde noch nicht begonnen
- die Maßnahme fügt sich in das Ortsbild ein
Grundsätzlich sind Maßnahmen förderfähig, die zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führen, wie z. B.:
- die Verbesserung der Wärmedämmung
- die Erneuerung des Daches, Türen und Fenster
- die Erneuerung der Heizungsanlage und Installationen
- die altersgerechte Erneuerung der Sanitärbereiche
- die Veränderung der Raumzuschnitte
Darüber hinaus ist die Entwicklung von Wohnraum ein wesentliches Sanierungsziel. Hierbei geht es neben der Verbesserung der bestehenden Wohnqualität auch um die Neuschaffung durch Neuordnungen und Umnutzungen. Die endgültige Entscheidung über die Bewilligung zur Förderung von privaten Maßnahmen liegt bei der Gemeinde Oberteuringen.
Fördersätze
Anerkannte Herstellungskosten bis 100.000,00 € mit einer Zuschussquote von 12,5 %.
Die maximale Förderhöhe beträgt 12.500 € (bei anerkannten Herstellungskosten von über 100.000 €). Neben der Förderung ist eine erhöhte steuerliche Abschreibung nach Fertigstellung der Modernisierung möglich.
Fortschritte im Sanierungsgebiet - ein Rückblick auf 2024
Der Gemeinderat hat am 23.01.2025 die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte II“ in öffentlicher Sitzung beschlossen. Dieses Gebiet ist als Sanierungsbereich festgelegt, um städtebauliche
Missstände durch eine Umgestaltung zu beseitigen und die Attraktivität des Gebiets in Oberteuringen im öffentlichen, wie im privaten Bereich zu erhöhen.
Welche Chancen ergeben sich für unsere Gemeinde und Sie als Bürgerin oder Bürger?
Durch die Aufnahme ins Landessanierungsprogramm können öffentliche und private Maßnahmen gefördert werden, die zur Aufwertung des Gebiets beitragen.
Dazu gehören unter anderem:
- Der Erwerb des Mesnerhauses
- Ordnungsmaßnahmen und die Entwicklung des Areals östlich der Raiffeisenstraße
- Erschließungs- und Sanierungsmaßnahmen am Franz-Roth-Platz und anderen zentralen Ortsstraßen
- Modernisierung Rathaus, Mesnerhaus und Gemeindezentrum „Die Post“
- Private Modernisierungen
Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB
Im Rahmen des integrierten gebietsbezogenen Entwicklungskonzepts wurden bereits Anhaltspunkte für städtebauliche Missstände (Leerstände, Funktionsdefizite etc.) identifiziert. Daher haben die Mitglieder des Gemeinderats der Gemeinde Oberteuringen in der Sitzung am 29.02.2024 den Beschluss über die Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 BauGB für das Untersuchungsgebiet „Ortsmitte II“ gefasst und am 08.03.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB sind erforderlich, um die Bestandsaufnahme und Ergebnisse aus dem erstellten GISEK zu konkretisieren und dabei besonders die Gebäude- und Wohnungszustände sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer*innen, Mieter*innen und Pächter*innen zu erheben.