Wesentliche Veränderungen durch das "Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren
Im Auftrag des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg informieren wir Sie darüber, dass zum 25. November 2023 das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten ist.
Die Einreichung von Bauanträgen ist nur noch digital über das "Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg" möglich.
Das Baurechtsamt Markdorf nutzt seit März 2024 die Plattform „Virtuelles Bauamt BadenWürttemberg (ViBa BW) für die Einreichung von digitalen Bauanträgen.
In einer mehrmonatigen Testphase wurde die digitale Antragstellung getestet und im März 2024 mit dem Produktivbetrieb gestartet. Das virtuelle Bauamt soll eine End-to-End Lösung sein: von der Antragsstellung, über die Beteiligung von Behörden, Bearbeitung des Vorgangs bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sollen alle Verfahrensschritte digital erfolgen.
Mit dem In-Kraft-Treten der LBO-Novelle vom 25. November 2023 ist eine wesentliche Änderung eingeführt worden. Alle Bauvorlagen für Bauantrag oder Kenntnisgabeverfahren sind nicht mehr bei den Gemeinden, sondern direkt bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen. Und zwar „elektronisch in Textform“. Die optionale Übergangsfrist für eine textliche Einreichung in analoger Form endet im Dezember 2024.
Das Baurechtsamt des GVV Markdorf möchte darüber informieren, dass ab 01.01.2025 in ganz Baden-Württemberg Bauanträge nur noch online über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg einzureichen sind.
Eine Einreichung des Bauantrages in Papierform ist zukünftig nicht mehr möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge aus nicht zugelassenen Übermittlungswegen nicht berücksichtigt und zurückgewiesen werden.
Für die digitale Einreichung der Bauanträge ist eine Anmeldung über Ihr BundID-Konto oder Ihr "Mein Unternehmenskonto" erforderlich. Bauanträge und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Andere Dateiformate sind nicht zulässig. Die Dateien dürfen nicht gegen Bearbeitung gesperrt sein.
- Link zum Virtuellen Bauamt Baden-Württemberg
- Infoblatt zum digitalen Bauantrag PDF-Dokument6,93 MB12.06.2024
- Der Weg zur Baugenehmigung PDF-Dokument528,83 KB20.12.2024
Änderung | Erläuterung |
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Antragseinreichung | Anträge und Bauvorlagen sind: - ab sofort direkt bei den unteren Baurechtsbehörden und - ab dem Jahr 2025 rein elektronisch einzureichen. |
Aufweichung Schriftformerfordenis | Alternativ zur Schriftform wird der Erlass der baurechtlichen Entscheidung in elektronischer Textform ermöglicht. |
Aufweichung Zustellungserfordernis | Alternativ zur Zustellung wird die Bekanntgabe nach dem OZG für elektronische Verwaltungsakte möglich. |
Nutzungsverpflichtung Onlinedienst | Die Bauchrechtsbehörde kann verlangen, dass die elektronische Antragseinreichung über einen von ihr vorgesehenen Onlinedienst erfolgt. |
Beschränkung der Nachbarbenachrichtigung | Eine Benachrichtigung erfolgt nur noch bei Angrenzern und hier nur noch in Fällen von Abweichungen, Ausnahmen ode rBefreiungen von nachbarschützenden Vorschriften (sog. AAB-Fälle). AAB sind nunmehr antragspflichtig. |
Erweiterte bekanntgabe an Nachbarn | Bescheide sind auch Angrenzern oder sonstigen Nachbarn zuzustellen beziehungsweise bekanntzugeben, sofern diese in ihren öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen berührt sein könnten. |