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Pflanzenbewuchs an Straßen und Gehwegen

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen
die am Straßenrand beteiligten Personen und Fahrzeuge, die öffent­lichen
Straßenflächen ungehindert benutzen können. Öffent­liche Straßenfläche in
diesem Sinne ist nicht nur die Fahr­bahn selbst, sondern auch die Geh- und
Radwege.

Durch hereinragende Anpflanzungen kann eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer eintreten, z. B. dann, wenn ein Fußgän­ger aus diesem Grund auf die Fahrbahn ausweicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind die Bepflanzungen auf das notwendige Maß zurückzuschneiden.Ganzjährig müssen folgende lichte Räume frei bleiben:4,50 m  über der gesamten Fahrbahn4,00 m  über den je 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen2,50 m  über Radwegen2,30 m  über GehwegenDieses „Lichtraumprofil“ ist im Schaubild nachfolgend darge­stellt.

Daneben dürfen auch Verkehrszeichen nicht verdeckt wer­den. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern stets rechtzeitig wahrgenommen werden kann.An Straßeneinmündungen und –kreuzungen, insbeson­dere mit Vorfahrtsregelungen „rechts vor links“, sollten Hecken und Sträucher zur Gewährleistung der Verkehrs­übersicht nicht höher als 70 cm sein.Straßenlaternen sind oft durch Äste und Blätter aus Pri­vatgrundstücken derart eingewachsen, dass deren Leucht­kraft beeinträchtigt ist. Auch hier gilt, dass die Baumäste so zurückzuschneiden sind, dass die Straßenlaterne in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt ist.Zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die verantwortlichen Grundstückseigentümer und deren Be­sitzer bittet die Gemeindeverwaltung alle Betroffenen, die störenden Anpflanzungen zurückzuschneiden. Das Schnittmaterial kann selber kompostiert oder zum Recyclinghof in der Teuringer Straße gebracht werden (freitags 15.00 – 17.00 Uhr, samstags 9.00 – 12.00 Uhr).

(Erstellt am 22. Juli 2022)
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