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Haus am Teuringer

Neues aus Oberteuringen

Informationen zur Räum- und Streupflicht

Erstelldatum08.12.2025

Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür! Mit winterlichen Temperaturen und Schnee kommen auch wichtige Verpflichtungen auf uns zu. Besonders die Räum- und Streupflicht ist ein entscheidender Aspekt, um Sicherheit auf unseren Straßen und Wegen zu gewährleisten. Wer muss räumen und streuen? Wer ist Straßenanlieger? Welche Wege sind zu räumen? Wann muss geräumt und gestreut werden? Welches Streumatrial soll verwendet werden? Alle wichtigen Informationen zur Räum- und Steupflicht finden Sie hier:

Wer muss Räumen und Streuen?

Die Straßenanlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege bzw. entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Wer ist Straßenanlieger?

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Diese Anlieger haben sich zu einigen, wie die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Welche Wege sind zu räumen?

Dies sind zum einen die Gehwege, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet und Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

Ist ein Gehweg auf keiner Straßenseite vorhanden, so sind Flächen in einer Breite von 1 m am Rand der Fahrbahn zu räumen und zu streuen.

Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg und die weiter genannten Flächen an den der Straße nächstliegenden Grundstücken.

Umfang des Schneeräumens und Streuens

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen.

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche anzuhäufen.

Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen, so dass evtl. Schmelzwasser abziehen kann.

Wann muss geräumt und gestreut sein?

Die Gehwege bzw. die weiteren entsprechenden Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein, wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Welches Streumaterial soll verwendet werden?

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

Die Verwendung von auftauenden Streumittel ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

Diese Bestimmungen sind in der Streupflichtsatzung der Gemeinde Oberteuringen vom 23.11.1989 festgelegt. Sie finden den gesamten Satzungstext auf der Homepage der Gemeinde unter Rathaus/Service/Ortsrecht/Satzungen.

Wir möchten mit dieser Bekanntmachung alle Verpflichteten darauf hinweisen ihre Räum- und Streupflicht wahrzunehmen. Auf die Haftung der Verpflichteten weisen wir besonders hin.