Information zum Winterdienst
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Winterdienstes ergibt sich aus dem Straßengesetz für Baden-Württemberg. In § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg heißt es, dass es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren obliegt, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen. Durch eine entsprechende Satzungsregelung kann die Verpflichtung für den Bereich der Gehwege auf die Straßenanlieger umgelegt werden.
Die Gemeinde Oberteuringen hat hierzu eine entsprechende Streupflichtsatzung erlassen.
Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde Oberteuringen durch eine fachgerechte Organisation den Winterdienst sicherstellen muss. Die Gemeinde muss geeignetes Personal in ausreichender Besetzung sowie eine ausreichende Anzahl von Räum- und Streufahrzeugen und Streumittel zur Verfügung stellen. Der Einsatz ist durch einen Räum- und Streuplan zu regeln. Die Erfüllung der Räum- und Streupflicht ist durch ein Streubuch nachzuweisen.
Was muss nun geräumt und gestreut werden?
Der Grundsatz für die innerörtliche Streupflicht lautet, dass innerhalb geschlossener Ortslagen die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und streuen ist. Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen.
Nach der Rechtsprechung sind gefährliche Straßen solche, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lässt. Dazu gehören Straßenstellen, wo Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen. Einfacher ausgedrückt bedeutet dies, dass gefährliche Straßenstellen scharfe, schwierige und unübersichtliche Kurven sind, Gefällestrecken, bei denen die Steigung erheblich über zwei bis drei Prozent hinausgeht, Straßenkreuzungen, Straßenstellen mit Verengungen, eine mit einer Ampelanlage versehenen Straßenkreuzung.
Verkehrswichtig sind Straßen, wenn sie den Hauptverkehrsfluss aufnehmen, also Straßen, die den Hauptdurchgangsverkehr zu bewältigen haben. Zu den verkehrswichtigen Straßen gehören die verkehrsreichen Durchgangsstraßen, wie die Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen (Bundes, Landes, Kreisstraßen und die gemeindlichen Hauptverkehrsstraßen).
Nicht verkehrswichtige Straßenstellen sind Straßen ohne stärkeres Verkehrsaufkommen, z.B. Nebenstraßen und Straßen, die ganz überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Wohngebiete).
Wann beginnt und endet die Räum- und Streupflicht?
Die Straßen sind für den normalen Tagesverkehr zu räumen und zu streuen. Morgens müssen die Streuarbeiten so rechtzeitig einsetzen, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Dies bedeutet, dass der Winterdienst bis zum Beginn des Berufsverkehrs um 7:00 Uhr abgeschlossen sein muss. In den Abendstunden endet die Räum- und Streupflicht mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs. Dies ist je nach den örtlichen Verhältnissen zwischen 20.00 und 22.00 Uhr. Für den nächtlichen Fahrzeugverkehr besteht keine Räum- und Streupflicht. An Samstagen muss der Winterdienst um 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr abgeschlossen sein.
Wie weit geht die Räum- und Streupflicht?
Wie bereits zu Beginn ausgeführt steht die Räum- und Streupflicht insgesamt unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Dies bedeutet, dass von einer Gemeinde zwar die o.g. grundsätzlichen Anforderungen an die Räum- und Streupflicht eingehalten werden müssen, jedoch von einer Gemeinde nichts Unmögliches verlangt werden kann. Z.B. kann von einer Gemeinde bei extremer Eisglätte nicht verlangt werden, alle gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen gleichzeitig zu räumen und zu streuen. Andererseits bedeutet der Grundsatz der Zumutbarkeit nicht, dass daraus abgeleitet werden kann, dass eine nicht leistungsfähige Gemeinde grundsätzlich nicht streupflichtig ist. Die Gemeinde Oberteuringen kann sich demnach nicht aufgrund ihrer finanziellen Situation darauf berufen auf einen Räum- und Streudienst zu verzichten.
Reduzierung Winterdienst wegen fehlenden Kapazitäten
Bisher war der Winterdienst im Gemeindegebiet in fünf Räumbezirke eingeteilt. Bei zwei der Räumbezirke wurde ein externer Dienstleister beauftragt.
Aufgrund der Kündigung eines Räumbezirks durch den externen Dienstleisters, ist die Gemeindeverwaltung gezwungen, für den kommenden Winter den Winterdienst umzustrukturieren.
Dies bedeutet, dass weiterhin alle Straßen im Gemeindegebiet geräumt und gestreut werden, jedoch nach Priorität gehandelt wird.
Vorrang haben hierbei:
- Hauptverkehrsstraßen
- Buslinien und wichtige Verbindungsstraßen
- Gefahrenstellen (z. B. Steigungen, Kreuzungen)
- Schulwege und Gehwege in belebten Bereichen.
Nebenstrecken und bestimmte Wohngebiete können nur nachrangig geräumt und gestreut werden.
Dies bedeutet, dass diese Straßen evtl. erst am nächsten Tag geräumt werden.
Folgende Straßen und Wege sind betroffen:
- Agnes-Miegel-Weg
- Albert-Schweitzer-Weg
- Amselweg
- August-Lämmle-Straße
- Bachaue
- Beethovenstraße
- Bergäckerstraße
- Blankenried
- Dietrich-Bonhoeffer-Weg
- Drosselweg
- Elsterweg unten
- Falkenweg
- Fasanenweg
- Feldblumenstraße
- Finkenweg
- Friedrich-Hölderlin-Straße
- Gladiolenstraße
- Goetheweg
- Grubenäckerstraße
- Grüntenweg
- Haydnstraße
- Hofäckerstraße
- Humpisstraße
- Innozenz-Fehr-Straße
- Jasminweg
- Johann-Strauß-Straße
- Lohmener Straße
- Lönsweg
- Malvenweg
- Mohnweg
- Motharistraße
- Mozartstraße
- Pfänderstraße Stichstraßen
- Rebhuhnweg
- Rechbergstraße
- Robert-Koch-Straße
- Rotachweg
- Schlattäckerstraße
- Schubertstraße
- Schwalbenweg
- Silcherstraße
- Sonnenblumenweg
- St.-Georg-Straße
- Stauffenbergstraße
- Storchenweg
- Tübacher Weg
- Uhlandstraße
- Weinäckerstraße
- Wilhelm-Hauff-Straße
Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise. Die Verwaltung bemüht sich aktuell um Lösungen. Der bisher gewohnte hohe Standard wird zukünftig jedoch nicht mehr leistbar sein.
Information zum Streumaterial für den Winterdienst
Mit dem Eintritt der kalten Jahreszeit und der damit einhergehenden Glättegefahr stellt der kommunale Bauhof Streumaterial an festgelegten Standorten im Ortsgebiet bereit. Der Bauhof ist für den Winterdienst zuständig und füllt die Splittkisten regelmäßig nach.
Nutzungshinweise
Das Streumaterial dient ausschließlich der Behandlung öffentlicher Gehwege und innerörtlichen Gefahrenstellen (z.B. Treppen, Steigungen) im direkten Umfeld der Kisten. Eine verantwortungsvolle, haushaltübliche Entnahme wird erbeten, um die Versorgung aller Bürger zu gewährleisten.
Standorte der Splittkisten:
- Staffelbildweg links oben
- Hermann-Hesse-Straße am Containerplatz
- Berghalde
- Pfaffenbergstraße Ecke Rebenstraße links am Ende des Gehwegs
- Nelkenstraße
- Am Semmelberg oben
- Ferienzentrum
- Habichtweg rechts vor Kiesfläche
- Gehrenbergstraße bei Hausnummer 41
Sollte Ihnen auffallen, dass eine der Kisten leer ist, geben Sie bitte in der Bauverwaltung per E-Mail bauverwaltung(@)oberteuringen.de oder per Telefon Telefonnummer: 07546 299 40 Bescheid.