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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Zuschuss bei Mehrlingsgeburten beantragen

    Über die Verwendung des Zuschusses können Sie als Eltern frei entscheiden. Er sollte Ihren Kindern zugute kommen.

    Höhe:

    1.700 Euro je Kind

    Art:

    • Einmaliger Zuschuss, nicht zurückzuzahlen
    • einkommensunabhängig, steuerfrei und unpfändbar

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Zuwendung nach dem Mehrlingsgeburten-Programm des Landes Baden-Württemberg (PDF)

    Zuständige Stelle

    die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)

    L-Bank - Familienförderung [Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie haben mindestens Drillinge zur Welt gebracht.
    • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg.
    • Sie leben mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Zuschuss schriftlich beantragen. Das Antragsformular steht Ihnen auf den Seiten der L-Bank zum Download zur Verfügung. Sie können das Formular auch telefonisch oder schriftlich bei der L-Bank anfordern.

    Den Antrag senden Sie direkt der L-Bank zu.

    Fristen

    innerhalb von zwölf Monaten nach Geburt oder nach Aufnahme der Kinder

    Erforderliche Unterlagen

    Geburtsurkunden der Kinder

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 23 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
    • § 44 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
    • Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten vom 26. Juli 2017 (VwV - Mehrlinge)
    • §§ 48 - 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

    Freigabevermerk

    13.06.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg

         
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