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Verfahren

Leistungen
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Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen

    Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, können Sie Sozialhilfe beantragen. Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (z.B. Räumungsklage, fristlose Kündigung durch die Vermieterin oder den Vermieter, Wohnungsbrand oder Wasserschaden).

    Zuständige Stelle

    das Sozialamt

    Sozialamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder
    • Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder
    • Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Kaution, einer Sicherheitsleistung oder der Maklerprovision nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft. 
    • Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich direkt bei der für Sie zuständigen Stelle.  

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich schnellst möglich persönlich an die zuständige Stelle.

    Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten.

    Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach versuchen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sozialamts, Ihnen in Ihrer Notlage zu helfen.

    Im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Geld erhalten, um diese Kosten  zu finanzieren. Diese finanziellen Hilfen sind üblicherweise ein Darlehen.

    Fristen

    Wenden Sie sich schnellst möglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
      • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
    • Einkommensunterlagen wie z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe
    • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
    • bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen wie z.B. Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust
    • wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
      • Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
      • Mietvertrag
      • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
    • wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen wie z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung

    Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.

    Kosten

    keine

    Sonstiges

    Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

    Rechtsgrundlage

    • § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Unterkunft und Heizung)
    • § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)
    • §§ 37 bis 38 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Gewährung von Darlehen)
    • § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
    • § 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
    • § 1 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Persönliche Voraussetzungen)
    • § 4 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.10.2020 freigegeben.

         
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