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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Wohnraumförderung - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

    Unternehmen und Privatpersonen können eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:

    • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
    • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
    • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.

    Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:

    • ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses
    • Herstellung von Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
    • zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.

    Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die zinsverbilligten Darlehen sind zeitlich begrenzt.

    Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigerem Einkommen gebunden (Belegungsbindung) und ist dem Mieter oder der Mieterin während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

    Onlineantrag und Formulare

    • Förderung von Mietwohnraum - Antrag Antrag auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm 2012

    Zuständige Stelle

    • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
    • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Förderung sind insbesondere:

    • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes sowie den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz.
    • Für eine Förderung des Neubaus oder Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs-/Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich.
    • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe einzuhalten (Verbot der Überkompensation).
    • Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs sowie der Förderung der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus (ehemals Effizienzhaus-Standard KfW 55) erfüllt sein.
    • Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert).

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

    Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

    Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde.

    Fristen

    Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist.

    Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank.

    Kosten

    In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

    Hinweise

    Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.

    Vertiefende Informationen

    • Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Wohnraumförderungsprogramm Wohnungsbau BW 2022
    • Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)

    Rechtsgrundlage

    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022
    • Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
    • Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz
    • NBest-WoRaum

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 31.08.2023 freigegeben.

         
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