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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Wohnungsbau - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

    Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:

    • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums; das gilt auch für ambulantes betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit schweren Behinderungen,
    • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum und
    • Begründung beziehungsweise Fortführung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigen Mietwohnungen.

    Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei

    • energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
    • Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums.

    Die Förderung erfolgt durch zeitlich begrenzte zinslose Darlehen sowie durch Zuschüsse. Eine Kombination mit zielverwandten Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist ausgeschlossen, sofern die Zuwendungen nach dem Förderprogramm Wohnungsbau ganz oder teilweise in Form eines zinsverbilligten Darlehens erfolgt. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist unzulässig.

    Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigerem Einkommen gebunden (Belegungsbindung) und ist dem Mieter oder der Mieterin während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

    Onlineantrag und Formulare

    • Förderung von Mietwohnraum - Antrag Antrag auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm 2012

    Zuständige Stelle

    • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
    • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Förderung sind insbesondere:

    • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz, Teil 3 Nummer 1.2.
    • Für eine Förderung des Neubaus oder Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs-/Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich.
    • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe einzuhalten (Verbot der Überkompensation).
    • Für die Förderung von Neubaumaßnahmen, den Neuerwerb und die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Effizienzhaus-Standard KfW 55 erfüllt sein.
    • Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Einzelteile den Anforderungen der KfW förderfähigen Einzelmaßnahmen entsprechen (zum Beispiel dem maximalen U-Wert für neue Fenster).

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

    Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

    Achtung: Sie können mit dem Vorhaben nach Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags bei der zuständigen Stelle auf eigenes Risiko beginnen. Maßgeblich ist das Datum des Posteingangsstempels. Bei einem zulässigen vorzeitigen Vorhabensbeginn gelten die Vergabevorschriften ab Zulassung.

    Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, soweit er nicht durch die Förderzusage der L-Bank begründet wird.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank.

    Kosten

    In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

    Vertiefende Informationen

    Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)

    Rechtsgrundlage

    • Landeswohnraumförderungsgesetz
    • Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz
    • Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2020 / 2021
    • NBest-WoRaum

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.06.2020 freigegeben.

         
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