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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Wohnraumförderung - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen beantragen

    Als Privatperson können Sie im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum erhalten.

    Die Förderung erfolgt durch - zeitlich begrenzt zinslose - Darlehen oder durch Zuschüsse. Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist ausgeschlossen.

    Sie müssen als Genossenschaftsmitglied von dem geförderten genossenschaftlichen Wohnrecht für einen bestimmten Zeitraum Gebrauch machen.

    Zuständige Stelle

    • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
    • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:

    • Das Gesamtjahreseinkommen darf die für Ihren Haushalt maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
    • Ihr Haushalt darf nicht bereits über angemessenen eigenen Wohnraum verfügen. Weitere Informationen finden Sie in den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz, Teil 3 Nummer 2.
    • Der künftige Wohnraum muss sich im festgelegten Fördergebiet befinden.
    • Die künftige Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz Teil 3 Nummer 3.
    • Die Anforderungen des entsprechenden Finanzierungsangebots der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) müssen erfüllt sein.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

    Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus dem deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und –provider; Mo. – Fr. 8.00 bis 16.30 Uhr)vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

    Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu.

    Fristen

    Es besteht keine Antragsfrist.

    Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsvordruck 9019 auf der Homepage der L-Bank.

    Kosten

    In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

    Vertiefende Informationen

    Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank)

    Rechtsgrundlage

    • Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
    • Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz
    • Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2020 / 2021 (VwV-Wohnungsbau BW 2020 / 2021)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.06.2020 freigegeben.

         
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