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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Wohngeld beantragen

    Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

    Höhe:

    Abhängig vom Einzelfall.
    Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.

    Dauer:

    In der Regel für 12 Monate.

    Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
    Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Wohngeld - Antrag Lastenzuschuss (PDF)
    • Wohngeld - Antrag Mietzuschuss (PDF)
    • Wohngeld - Hinweise zum Datenschutz (DOC)
    • Wohngeld - Lastenzuschuss - Fremdmittelbescheinigung (PDF)
    • Wohngeld - Mietzuschuss - Angaben zur Miete (PDF)
    • Wohngeld - Verdienstbescheinigung (PDF)

    Zuständige Stelle

    Die Wohngeldbehörde.

    Die Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.

    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
      Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
    • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.

    Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
    • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
    • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben

    Ausnahmen:

    • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
    • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
    • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

    Verfahrensablauf

    Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das im Internet zur Verfügung stehende Formular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.

    Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).

    Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
    Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld.

    Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.

    Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.

    Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

    Fristen

    • Erstantrag: keine
    • Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Miete oder Belastung.
    • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.).

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

    Vertiefende Informationen

    • Wohngeld: Informationen des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen 
    • Übersicht über die Miethöchstbeträge 
    • Übersicht über die Mietstufen (PDF)
    • Wohngeldrechner
    • Informationsbroschüre zum Wohngeld
    • Fragen und Antworten zum Wohngeld

    Rechtsgrundlage

    • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)
    • Wohngeldgesetz-Ausführungsgesetz (WoGGAG BW)

    Freigabevermerk

    Stand: 20.04.2022

    Verantwortlich: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

         
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