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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen

    Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen.

    Achtung: Das Amtsgericht prüft vorher nicht den Inhalt oder die Richtigkeit des Zahlungsanspruchs. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die gegen Sie erhobene Forderung zu Recht erhoben wurde.

    Sie können den Widerspruch auch auf einen Teil der Forderung beschränken.

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat

    Amtsgericht Überlingen

    Leistungsdetails

    Verfahrensablauf

    Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid müssen Sie schriftlich an die zuständige Stelle schicken oder dort persönlich abgeben. Dem Mahnbescheid ist ein Formular beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses zu verwenden.

    Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren für Sie abgeschlossen.

    Hält der Antragsteller des Mahnbescheides seine Forderung weiterhin für berechtigt, muss er vor Gericht gegen Sie Klage erheben.

    Fristen

    zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids

    Hinweis: Wenn Sie zu spät widersprechen und Sie auf der Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wertet die zuständige Stelle Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

    Hinweise

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Gerichtliches Mahnverfahren".

    Rechtsgrundlage

    § 694 Zivilprozessordnung (ZPO) (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.10.2015 freigegeben.

         
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