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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Vollstreckungsbescheid beantragen

    Hat Ihr Gegner im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

    Dies gilt auch, wenn Ihr Gegner gegen den Mahnbescheid teilweise Widerspruch eingelegt hat. Der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht berücksichtigt.

    Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für eine eventuell später erfolgende Zwangsvollstreckung.

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat

    Amtsgericht Überlingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der Mahnbescheid wurde Ihrem Gegner zugestellt.
    • Ihr Gegner hat gegen den Mahnbescheid keinen oder teilweisen Widerspruch eingelegt.
    • Die Schuld ist noch nicht bezahlt.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Vollstreckungsbescheid schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner.

    Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Fristen eingehalten haben. Ist dies der Fall, stellt sie den Vollstreckungsbescheid Ihrem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.

     

    Fristen

    Ihren Antrag können Sie frühestens 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner stellen.

    Spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides muss er bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

    Kosten

    wenn Ihr Gegner nach Erlass des Mahnbescheids seine Schuld nicht bezahlt hat: keine

    Hinweise

    Tipp: Bewahren Sie den Vollstreckungsbescheid auf. Für die Zwangsvollstreckung ist das Mahngericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. Es benötigt für alle Handlungen das Original des Vollstreckungsbescheids. Eine Kopie reicht nicht aus.

     

    Rechtsgrundlage

    § 699 Zivilprozessordnung (ZPO) (Vollstreckungsbescheid)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.10.2015 freigegeben.

         
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