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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

    Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen (PDF)

    Zuständige Stelle

    die Gemeindeverwaltung des Tourneeortes (Ortspolizeibehörde)

    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie

    • pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
    • keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.

    Verfahrensablauf

    Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.

    Fristen

    mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin

    Erforderliche Unterlagen

    für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2:

    • gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
    • gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz.

    Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und S1.

    Kosten

    • nach den bis zum 1.10.2021 gültigen sprengstoffrechtlichen Vorschriften des Bundes: keine.
    • je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung zum Sprengstoffrecht: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand.

    Rechtsgrundlage

    • § 23 Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    • § 47b Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) (Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.06.2021 freigegeben.

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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