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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen

    Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es gibt es als großes und als kleines Landeswappen.

    Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Den Schild halten ein goldener Hirsch und ein goldener Greif, die rot bewehrt sind.

     

    Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone). 

     

    Nur die im Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen dürfen die Landeswappen ohne Genehmigung umfassend und dauerhaft führen.

    Das große Landeswappen führen

    • der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,
    • die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,
    • der Verfassungsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,
    • der Rechnungshof,
    • die Regierungspräsidien,
    • die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie
    • die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragte Personen.

    Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.

    Im Übrigen benötigen Sie für jede Verwendung des Landeswappens und der Landesdienstflagge (Landesflagge mit Abbildung des Landeswappens) eine Genehmigung des Innenministeriums.

    Genehmigungsfrei darf das Landeswappen nur verwendet werden

    • für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung,
    • für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes, 
    • für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder
    • im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen.

    Hinweis: Auch eine Verwendung von Teilen des Landeswappens oder des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form kann ohne Zustimmung des Innenministeriums unzulässig sein. 

    Achtung: Die unerlaubte Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens sowie die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

    Die Landesflagge mit den Landesfarben, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen bestehen, kann ohne Abbildung des Landeswappens hingegen genehmigungsfrei verwendet werden, um beispielsweise einen Bezug zu oder die Verbundenheit mit Baden-Württemberg zum Ausdruck zu bringen.

    Zuständige Stelle

    Innenministerium Baden-Württemberg

    Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Jede Verwendung des Landeswappens, die über die beschriebene genehmigungsfreie Verwendung hinausgeht, bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

    Die Verwendung des Landeswappens beziehungsweise der Landesdienstflagge setzt immer voraus, dass sie nicht in einer Art und Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde abträglich ist.
    Durch die Verwendung des Landeswappens darf darüber hinaus nicht der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt werden.
    Außerdem dürfen mit der Verwendung des Landeswappens keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens formlos beantragen.
    Das Innenministerium bittet um schriftliche Anträge.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 1 Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (LHzG) (Landeswappen)
    • § 3 Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (LHzG) (wappenführende Stellen)
    • § 4 Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (LHzG) (Genehmigungspflicht)
    • § 124 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen)

    Freigabevermerk

    28.07.2022 Innenministerium Baden-Württemberg

         
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