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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Verleih von Gewichten beantragen

    Die Eichämter in Baden-Württemberg halten an verschiedenen Orten Gewichte bereit, die Sie für unterschiedliche Zwecke ausleihen können.

    Es gibt Gewichtssätze mit Gewichten von 1 kg, 2 kg, 5 kg und 10 kg sowie einzelne Gewichtstücke von 20 kg, 50 kg, 200 kg und 500 kg.

    Bei der Eichung von größeren Industrie- und Fahrzeugwaagen müssen Sie unter Umständen Prüfgewichte bereitstellen bzw. den Transport von Prüfgewichten und im Einzelfall die Bereitstellung eines Belastungsfahrzeugs organisieren.

    Zuständige Stelle

    Die zum Regierungspräsidium Tübingen zugehörenden Eichämter

    Eichamt Ravensburg [Regierungspräsidium Tübingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie stimmen den Vertragsbedingungen des Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg zu. Diese erhalten Sie vor der Antragstellung bei den Eichämtern.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie den Verleih von Gewichten formlos bei der zuständigen Stelle.

    Sobald der vollständige Antrag vorliegt, wird mit Ihnen ein möglicher Abhol- und Rückgabetermin vereinbart.

    Hinweis: Unter gewissen Umständen kann es effizienter sein, ausgeliehene Gewichte dem nächsten Nutzer direkt zu übergeben. Dadurch können Sie Zeit und Fahrstrecke einsparen, weil Sie die Gewichte nicht ins Eichamt zurückbringen müssen. Das Eichamt ist bei der Organisation des Verleihs behilflich.

    Fristen

    zum frühestmöglichen Zeitpunkt

    Für größere Mengen von Gewichten ist eine vorherige Absprache mit dem Eichamt empfehlenswert.

    So stellen Sie sicher, dass Ihnen zum entsprechenden Zeitpunkt ausreichend Gewichte zur Verfügung stehen.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der aktuell gültigen Entgeltregelung des Eich- und Beschusswesen.

    Bearbeitungsdauer

    kurzfristig

    Rechtsgrundlage

    • Mess- und Eichgesetz (MessEG)
    • Mess- und Eichverordnung (MessEV)
    • Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium und das Regierungspräsidium Tübingen haben dessen ausführliche Fassung am 20.01.2021 freigegeben.

         
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