• Gehe zum Navigationsbereich
  • Gehe zum Inhalt
Startseite
  • Gemeinde
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Geschichte
    • Partnergemeinden
    • Infos A-Z
    • Zahlen-Daten-Fakten
    • Ortsplan / Anfahrt
    • Vereine
    • Helferkreis Flucht und Asyl
    • Wirtschaft
    • Kulturhaus Mühle
    • Bürgerstiftung
  • Rathaus / Service
    • Stellenausschreibungen
    • Wahlen
    • Gemeinderat
    • Mitarbeiter
    • Bürgerbeteiligung
    • Wegweiser A - Z
    • Lebenslagen
    • Ortsrecht / Satzungen
    • Haushalt
    • Formulare
    • Mitteilungsblatt
    • Mängelmelder
    • Ausschreibungen und Vergaben
  • Leben / Wohnen
    • Haus am Teuringer
    • Gemeindeentwicklungskonzept 2035
    • Bauen / Wohnen
    • Barrierefreies Oberteuringen
    • Neubau Teuringer-Tal-Schule
    • European-Energy-Award
    • Einrichtungen
    • Soziales
    • Gesundheit
    • Notruf / Bereitschaft
    • Links
    • Hochwasser Informationen
  • Tourismus
    • Unterkünfte
    • Gastronomie
    • Bodensee Card PLUS
    • Ortsplan / Anfahrt
    • Broschüre Oberteuringen barrierefrei
  • Gemeinde
  • Rathaus / Service
    • Stellenausschreibungen
    • Wahlen
    • Gemeinderat
    • Mitarbeiter
    • Bürgerbeteiligung
    • Wegweiser A - Z
    • Lebenslagen
      • Verfahren
    • Ortsrecht / Satzungen
    • Haushalt
    • Formulare
    • Mitteilungsblatt
    • Mängelmelder
    • Ausschreibungen und Vergaben
  • Leben / Wohnen
  • Tourismus

Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegattens oder Lebenspartners beantragen

    Sie können einen notwendigen Rechtsstreit nicht selbst finanzieren?

    Dann können Sie in bestimmten Fällen einen Kostenvorschuss von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin verlangen.

    Beispiel: Die Ehefrau will sich scheiden lassen. Sie hat nur ein geringes, ihr Ehemann hingegen ein recht gutes Einkommen. In diesem Fall kann der Ehemann verpflichtet sein, seiner Frau einen Vorschuss für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu gewähren.
    Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe des Staates.

    Einen Kostenvorschuss können Sie sowohl für Streitigkeiten untereinander wie z.B. für die Scheidung als auch für Auseinandersetzungen mit anderen Personen erhalten, wenn diese persönliche Angelegenheiten betreffen.

    Hinweis: Möglicherweise müssen Sie den Kostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen. Lassen Sie sich in diesem Punkt am besten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

    Zuständige Stelle

    • das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
    • ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin gewöhnlich aufhält

    Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich.
    Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.

    Amtsgericht Überlingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
    • Es handelt sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (z.B. Familiensache).
    • Der Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss setzt voraus:
      • die Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person und
      • die Leistungsfähigkeit des zum Vorschuss Verpflichteten und
      • eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und
      • eine fehlende Mutwilligkeit, da der Anspruch nur nach den Grundsätzen der „Billigkeit“ besteht
        Das heißt, dass der Vorschussanspruch nicht nur bei von vornherein aussichtslosen Klagen/Anträgen entfällt, sondern auch bei solchen, die als mutwillig anzusehen sind
        Beispiel: Wenn keine Aussichten bestehen, den Anspruch nach gewonnenem Prozess im Wege der Zwangsvollstreckung auch tatsächlich durchzusetzen, dann haben Sie keinen Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss.

    Wenden Sie sich für weitere Beratung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihren Anspruch auf Vorschuss außergerichtlich oder bei Gericht geltend machen.

    Sie können auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

    Hinweis: Lassen Sie sich vorher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise

    Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe).
    Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen den Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin in Betracht kommt.

    Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss gegenüber ihren Eltern oder Großeltern. Erkundigen Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.

    Rechtsgrundlage

    • § 1360 a Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Umfang der Unterhaltspflicht)
    • § 1361 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntlebenden)
    • § 5 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
    • § 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)

    Freigabevermerk

    Stand: 11.01.2022

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
    Sie sind hier: Startseite >> Rathaus / Service >> Lebenslagen >> Verfahren
     

    Gemeinde Oberteuringen

    St.-Martin-Platz 9
    88094 Oberteuringen

    07546 299 - 0
    07546 299 - 88

    rathaus@oberteuringen.de Ortsplan/Anfahrt
    Impressum Datenschutzerklärung

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag
    8:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch
    8:00 - 12:00 Uhr
    14:00 - 18:00 Uhr

    Freitag
    8:00 - 12:30 Uhr

    Zusätzlich nach vorheriger Vereinbarung

    Regionales
    powered by Komm.ONE