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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden

    Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden

    • die laufenden Geschäfte beendet,
    • offene Forderungen eingetrieben,
    • das Vereinsvermögen verwertet,
    • die Schulden des Vereins ausgeglichen und
    • ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.

    Eine Liquidation findet nicht statt, wenn

    • das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder
    • über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

    In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen.

    Zuständige Stelle

    für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

    Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

    Amtsgericht Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.

    Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf

    • ein Notar oder eine Notarin oder
    • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin. Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.

    Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht), müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Sie müssen diese Mitteilung vorher beglaubigen lassen.

    Verfahrensablauf

    Der Vereinsvorstand muss die Liquidatoren beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
    Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren ins Vereinsregister ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Anmeldung der Liquidatoren:

    • öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
    • Bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung

    Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:

    • beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren

    Kosten

    Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.

    Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen.

    Rechtsgrundlage

    • § 47 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidation)
    • § 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidatoren)
    • § 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufgaben der Liqudatoren)
    • § 50 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bekanntmachung des Vereins in Liquidation)
    • § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
    • § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
    • § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
    • § 7 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenfreiheit)
    • Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

    Freigabevermerk

    Stand: 28.06.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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