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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden

    In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.

    Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen.

    Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen.

    Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins.

    Zuständige Stelle

    für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

    Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

    Amtsgericht Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen.
    • Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
      • ein Notar oder eine Notarin oder
      • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin
        Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.

    Erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Auflösungsbeschlusses
    • bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
    • bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt

    Kosten

    Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.

    Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.

    Vertiefende Informationen

    • Liquidation des Vereins
    • Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen

    Rechtsgrundlage

    • § 42 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Insolvenz)
    • § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
    • § 75 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung bei Insolvenz)
    • § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
    • § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
    • § 7 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenfreiheit)
    • Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

    Freigabevermerk

    Stand: 28.06.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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