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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Grundstücksvermessung - Grenzfeststellung beantragen

    Sie möchten Ihr Grundstück bebauen? Oder Sie benötigen aus anderen Gründen eine genaue Feststellung der Grundstücksgrenzen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.

    Zuständige Stelle

    • Je nach Ort, in dem sich das Grundstück befindet, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
    • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Grenzfeststellung formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

    • Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
    • Sie wenden sich an die Vermessungsbehörde des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet.

    Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung.

    Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt, hierfür fallen zusätzlich Gebühren an.

    Rechtsgrundlage

    • Vermessungsgesetz (VermG)
    • Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)
    • § 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
    • § 24 Waldgesetz (LWaldG) (Teilung von Waldgrundstücken)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 21.11.2018 freigegeben.

         
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