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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen

    Sind Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.

    Zuständige Stelle

    • jedes Amtsgericht,
    • jede Notarin oder jeder Notar
    • das örtliche Standesamt oder
    • das örtliche Jugendamt
      Jugendamt ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Die Städte Heidelberg, Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

    Amtsgericht Überlingen
    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
    • Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
    • Jeder Beteiligter und jede Beteiligte ist persönlich anwesend.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.

    Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

    Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.

    Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter,zum Beispiel der Vormund oder Pfleger). Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch des gesetzlichen Vertreters notwendig.

    Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.

    Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über

    • die Anerkennung der Vaterschaft und
    • die Zustimmungserklärung der Mutter.

    Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.

    Fristen

    Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.

    Erforderliche Unterlagen

    • für die Erklärung des Vaters:
      • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
        • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
        • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
    • für die Zustimmung der Mutter:
      • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
      • erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters
        • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
        • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
    • für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
      • Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen
      • beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
      • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

    Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei

    bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig

    Hinweise

    Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

    Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.

    Rechtsgrundlage

    • § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vaterschaft)
    • §§ 1594 - 1598 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anerkennung der Vaterschaft)
    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 02.03.2023 freigegeben.

         
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