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Verfahren

Leistungen
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Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) und Flugmodelle - Aufstiegserlaubnis beantragen

    Ob Sie eine Erlaubnis brauchen, ist gerät- und ortsabhängig.

    • Gerätgewicht über 0,25kg: Sie müssen das Gerät kennzeichnen.
      Am Gerät müssen auf einer feuerfesten Plakette die vollständigen Namens- und Adressdaten des Eigentümers oder der Eigentümerin zu finden sein.
    • über 2kg: Sie brauchen einen Kenntnisnachweis.
      Dafür müssen Sie je nach Einsatzzweck entweder eine Prüfung ablegen oder sich einweisen lassen. Die Prüfung müssen Sie bei vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stellen ablegen, die Einweisung ist persönlich oder online möglich.
      Sie brauchen u.a. Kenntnis der örtlichen Luftraumstruktur, der luftrechtlichen Grundlagen und der Navigationsfunktionen des Geräts (bspw. der unterschiedlichen Drehmomente der Rotoren).
    • über 5kg: Sie brauchen eine Erlaubnis.
    • über 25kg: Das Fliegen ist grundsätzlich verboten, eine Erlaubnis ist in sehr wenigen Einzelfällen möglich.
      Dabei muss das Gerät besondere technische Anforderungen erfüllen. Beispiel: Ausbringung von Spritzmitteln in der Landwirtschaft per Drohne.

    Verboten ist das Fliegen beispielsweise

    • direkt über Naturschutzgebieten und Wohngrundstücken
    • in einem Abstand von weniger als 100 Meter zu Menschenansammlungen
    • in einem Abstand von weniger als 100 Meter zu bestimmten Gebäuden oder Anlagen (Botschaften, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Konsulaten, Verfassungsorganen, Ministerien des Bundes oder dem Land, Industrieanlagen)
    • in einem Abstand von weniger als 100 Meter zu bestimmten Einsatzorten und Infrastruktur (Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Bundesautobahnen und Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Liegenschaften der Polizei und militärischen Objekten)
    • in der Regel über 100 Meter Höhe
    • in Kontrollzonen über 50 Meter Höhe (festgelegter Luftraum um einen Flughafen)
    • außerhalb der Sichtweite

    Darüber hinaus müssen Sie die Vorschriften des Datenschutzes beachten.

    Zuständige Stelle

    das Referat 46.2 des Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

    Im Regierungsbezirk Freiburg ist die Außenstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart in Freiburg zuständig.

    Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen ein Fluggerät und wollen es steigen lassen.
    • Sie haben eine ausreichende Lufthaftpflichtversicherung.
    • Das Steuern der Drohne fällt unter die § 21a Abs. 1 oder § 21b Abs. 1 Luftverkehrsordnung. Nutzen Sie die Entscheidungshilfe des Regierungspräsidiums Stuttgart.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis beantragen Sie schriftlich.

    Nutzen Sie das bereit gestellte Formular.

    Einen Onlineantrag können Sie derzeit nicht stellen. Der Antrag wird an eine neue EU -Verordnung angepasst und steht Ihnen bald wieder zur Verfügung.

    Es beteiligt mehrere andere Beteiligte und holt deren Stellungnahme ein. Auf deren Bearbeitungsdauer hat sie keinen Einfluss.

    Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis in Form eines schriftlichen Bescheides.

    Eine Allgemeinerlaubnis gilt in ganz Baden-Württemberg für 2 Jahre. Eine Einzelerlaubnis ist ortsbeschränkt und gilt für die Projekt- oder Auftragsdauer (bspw. Bauüberwachung). Welche Erlaubnis für Ihren Einzelfall die beste ist, erfragen Sie bei der zutständigen Stelle.

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
    • gegebenenfalls
      • Kenntnisnachweis
      • Lageplan
      • Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
      • Auftrag betroffener Behörden, Stellen, Betreiber
      • Risikobewertungsmatrix SORA-Ger zur Drohnen-Sicherheit in besonderen Fällen

    Kosten

    • Allgemeinverfügung: EUR 50,00
    • Einzelerlaubnis: in der Regel EUR 100,00. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    • Allgemeinverfügung: wenige Tage
    • Einzelerlaubnis: 3-6 Wochen, abhängig vom Einzelfall

    Vertiefende Informationen

    • Entscheidungshilfe zur Erlaubnispflicht (Regierungspräsidium Stuttgart)
    • FAQ – Unbemannte Fluggeräte
    • Sicherer Drohnenflug (Deutsche Flugischerung)
    • Der Kenntnisnachweis (Luftfahrtbundesamt)
    • Vom Luftfahrtbundesamt anerkannte Stellen

    Rechtsgrundlage

    Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 17.12.2020 freigegeben. 

         
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