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Verfahren

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Tierseuchenkasse Baden-Württemberg - landwirtschaftliche Nutztiere anmelden

    Wenn Sie als Tierhalter oder Tierhalterin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden. Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch Tiere zur privaten Nutzung (zum Beispiel Reitpferde).

    Meldepflichtig sind unabhängig vom Geschlecht und Alter:

    • Pferde
    • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
    • Schweine (einschließlich Mini-, Hängebauch- und Makroschweine)
    • Schafe, die zehn Monate und älter sind
    • Hühner
    • Truthühner/Puten
    • Bienen

    Tipp: Informieren Sie sich im Portal der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg.

    Onlineantrag und Formulare

    • Tierseuchenkasse Baden-Württemberg - Anmeldung

    Zuständige Stelle

    die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (Anstalt des öffentlichen Rechts)

    Für die Registrierung der Tierhaltung ist die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) zuständig.

    Tierseuchenkasse Baden Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der Standort der Tiere muss in Baden-Württemberg sein.
    • Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist melde- und beitragspflichtig (zum Beispiel bei Pensionstierhaltung der Stallbetreiber oder die Stallbetreiberin, an den oder die Sie Ihre Boxenmiete bezahlen).
    • Die Tierhaltung muss bei der örtlich zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) registriert sein.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Meldung schriftlich per Post, Fax oder Online bei der Tierseuchenkasse einreichen. Meldungen per Telefon werden nicht berücksichtigt.

    Bei formloser Meldung müssen Sie angeben,

    • ab welchem Zeitpunkt (Monat und Jahr) wie viele Tiere je Art (Gesamtanzahl je Tierart) gehalten werden und
    • wo die Tiere untergebracht sind (Anschrift des Stalls, sofern diese von der Wohnanschrift abweicht).

    Sie erhalten im Anschluss an die Meldung eine Tierbesitzernummer. Diese müssen Sie bei allen Folgemeldungen angeben. Folgemeldungen sind:

    • jährliche Tierbestandsmeldung
    • Änderung des Tierbestands
    • Adressänderung

    Eine weitere Möglichkeit zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse besteht über die Anlage D des Antrags auf Registrierung bei der jeweils zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt). Das Veterinäramt gibt die ausgefüllten Anlagen an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg weiter.

    Hinweis: Wenn Sie sich angemeldet haben und die Beiträge pünktlich bezahlen, erhalten Sie eine Vielzahl von Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und in den Leistungsbeschreibungen:

    • Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen
    • Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen

    Fristen

    Sie müssen die Aufnahme der Tierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Tierseuchenkasse anzeigen. Bestimmte Änderungen im Tierbestand müssen sie sofort anzeigen.

    Hinweis: Wenn Sie sich über die Anlage D des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt registrieren, müssen Sie dies vor Beginn der Tätigkeit tun. Änderungen müssen Sie sofort anzeigen.

    Erforderliche Unterlagen

    ausgefülltes Formular "Neuanmeldung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg"

    Kosten

    Für bestimmte Tiere müssen Sie einen jährlichen Beitrag an die Tierseuchenkasse zahlen. Die Angaben zu den Beiträgen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Die Beiträge sind nach Tierart unterteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Sie erhalten in der Regel innerhalb von wenigen Tagen Ihre Tierbesitzernummer.

    Sonstiges

    Tierhalter und Tierhalterinnen sind verpflichtet, zum 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, Schafe und Ziegen bei der HIT-Datenbank (über den Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV)) anzuzeigen. Die Meldung muss bis zum 15. Januar des Jahres erfolgt sein. Weitere Informationen zur Tierkennzeichung erhalten Sie im Portal des LKV. Die PIN für die Onlinemeldung erhalten Sie im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen (SEU)).

    Hinweis: Registrierungspflichtig über die untere Tiergesundheitsbehörde ist vor allem die Haltung von:

    • Rindern
    • Schweinen
    • Schafen
    • Ziegen
    • Einhufern (Pferde, Esel)
    • Hühnern
    • Truthühnern
    • Gänsen
    • Enten
    • Fasanen
    • Perlhühnern
    • Tauben
    • Wachteln
    • Laufvögeln
    • Fischen in Aquakultur
    • Bienen und Hummeln

    Die Haltung von Gehegewild, Kameliden und nicht schon genannter Klauentiere müssen Sie anzeigen.

    Rechtsgrundlage

    • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
    • Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
    • Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften (Tiergesundheitsausführungsgesetz - TierGesAG)
    • Satzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg über die Beiträge der Tierbesitzer (Beitragssatzung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 12.09.2019 freigegeben.

         
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