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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Änderungen melden

    Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

    • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise

    • Ärzte und Ärztinnen
    • Zahnärzte und Zahnärztinnen
    • Tierärzte und Tierärztinnen

    Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium Tübingen

    Regierungspräsidium Tübingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem

    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Verfahrensablauf

    Sie können Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss folgendes enthalten:

    • Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob

    • Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
    • sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit

    Erforderliche Unterlagen

    • wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
    • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
    • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)

    Kosten

    je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

    Rechtsgrundlage

    § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Veränderungsanzeige)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.09.2021 freigegeben.

         
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