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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

    Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs notwendig sind.

    Dabei müssen sie den Stiftungszweck erhalten und den Willen des Stifters oder der Stifterin beachten.

    Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen schon bei der Errichtung der Stiftung festlegen.

    Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Wille der stiftenden Person auch über den Tod hinaus gewährleistet. Die stiftende Person kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)

    Regierungspräsidium Tübingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Satzung lässt eine Änderung ausdrücklich zu.
    • Es besteht ein Grund, der die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist vor allem dann gegeben, wenn die Änderung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse geboten ist.
    • Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

    Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht in der Regel möglich und zulässig, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass die stiftende Person die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 14 des Stiftungsgesetzes als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

    Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

    Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

    Erforderliche Unterlagen

    geänderte Satzung der Stiftung

    Kosten

    keine, wenn auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden

    Hinweise

    Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, wenn

    • dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und
    • die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder
    • die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind.

    Solange die stiftende Person lebt, muss diese der Satzungsänderung zustimmen.

    Rechtsgrundlage

    • § 6 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Satzungsänderung)
    • § 14 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung)
    • § 87 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Zweckänderung, Aufhebung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.07.2019 freigegeben.

         
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