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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Sprengungen anzeigen

    Eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen müssen Sie anzeigen.

    Anzeigepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber

    • der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Explosivstoffen oder
    • des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit Explosivstoffen.

    Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
    Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, zum Beispiel in Steinbrüchen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Anzeige von Sprengungen (DOC)

    Zuständige Stelle

    die für den Sprengort zuständige Kommunalbehörde als Gewerbeaufsichtsbehörde

    Zuständige Kommunalbehörde ist

    • wenn der Sprengort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
    • wenn der Sprengort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

    • zum Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder
    • für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaußmaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Anzeige schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
    • Nummer und Datum der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz
    • Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben

    Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung einreichen.

    Fristen

    • mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
    • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
    • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich

    Erforderliche Unterlagen

    • gültige Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder
    • gültiger Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

    • Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
      • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
      • Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
      • bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
      • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
      • geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
        • Deckungsräume für Beschäftigte
        • Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
        • Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm

    • maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
      • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
      • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern

    Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:

    • Verkehrswegen,
    • Wohn- und Arbeitsstätten und
    • Einrichtungen der öffentlichen Versorgung

    Kosten

    die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze

    Rechtsgrundlage

    • § 1 Absatz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)
    • § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)
    • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
    • § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
    • § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung)

    Freigabevermerk

    Stand: 29.12.2021

    Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

         
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