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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Schulzeugnis - Ersatz bei Verlust beantragen

    In Baden-Württemberg bewahren die Schulen diese Unterlagen mindestens 30 Jahre lang auf.

    Nach 30 Jahren müssen Behördenunterlagen dem Landesarchiv angeboten werden.

    Dazu gehören auch Unterlagen, die für die Ausstellung von Ersatzzeugnissen notwendig sind.

    Sie sollen sie spätestens 60 Jahre nach Verlassen der Schule löschen.

    Zuständige Stelle

    die Schule, die das Originalzeugnis ausgestellt hat

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Abschluss- oder Abgangszeugnis verloren.

    Verfahrensablauf

    Ein Ersatzzeugnis sollten Sie persönlich bei der ehemaligen Schule beantragen. Die Schule muss Ihre Identität in geeigneter Weise überprüfen (z.B. durch Vorlage eines Identitätsnachweises).

    Sollte das Originalzeugnis nicht älter als 30 Jahre sein, kann Ihnen die Schule das Ersatzzeugnis in den meisten Fällen direkt ausstellen.

    Hinweis: Ist das Originalzeugnis älter als 30 Jahre und hat die Schule keine Unterlagen mehr, könnten diese vielleicht beim Landesarchiv liegen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis

    Kosten

    je nach Verwaltungsaufwand: EUR 50,00 - 175,00

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • §3 Landesarchivgesetz Baden-Württemberg (LArchG) (Übernahme des Archivguts)
    • Erlass "Ausstellung von Ersatzzeugnissen" des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 10.10.1995
    • Ziffer 2.5.3 Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.01.2023 freigegeben.

         
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