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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat/Lebenspartnerschaft neu beantragen

    Hat sich nach der Eheschließung/eingetragenen Lebensgemeinschaft Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

    Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

    • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
    • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

    Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.  Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Express-Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

    Zuständige Stelle

    die Passbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind

    Passbehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

    Auslandsdeutsche

    • Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
    • Für den Antrag aus dem Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eheschließung/Lebenspartnerschaft

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

    Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

    • in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
    • im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

    Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

    Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

    Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

    Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. (Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

    Fristen

    schnellst möglich

    Erforderliche Unterlagen

    • alter, noch gültiger Reisepass
    • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand

    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.

    Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

    Kosten

    • Reisepass mit 32 Seiten:
      • Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00
      • Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50
    • Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00):
      • Personen ab 24 Jahren: EUR 82,00
      • Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50
    • Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
      • Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00 / EUR 114,00
      • Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
    • vorläufiger Reisepass: EUR 26,00
    • Änderung des Wohnorts im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass: gebührenfrei
    • Kinderreisepass: EUR 13,00
      • Verlängerung oder Aktualisierung: EUR 6,00
    • Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 21,00 (Zuschlag)
    • Antragstellung auf vorläufigen Reisepass/Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 13,00 (Zuschlag)

    Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

    • die Behörde die Ausstellung außerhalb der Dienstzeiten vornehmen muss oder
    • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde wie z.B. die Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    etwa drei bis sechs Wochen

    Vertiefende Informationen

    • vorläufigen Reisepass beantragen
    • Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen
    • Heirat

    Rechtsgrundlage

    • § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
    • § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
    • § 11 Passgesetz (PassG) (Ungültigkeit eines Passes)
    • § 15 Passgesetz (PassG) (Pflichten des Passinhabers)
    • § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.05.2017 freigegeben.

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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