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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Patientenverfügung erstellen

    Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall einwilligen oder welche Sie untersagen.

    Dazu zählen zum Beispiel:

    • der Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen
    • künstliche Beatmung oder
    • künstliche Ernährung.

    Die Patientenverfügung ist verbindlich, wenn die darin enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
    Auch wenn das der Fall ist, kann die Verbindlichkeit entfallen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die dort getroffenen Festlegungen zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen.

    Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen die vorgenannten Voraussetzungen prüfen. Soweit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss sie beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, ist der mutmaßliche Willen der Patientin oder des Patienten zu ermitteln. In bestimmten Fällen ist das Betreuungsgericht einzuschalten.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Eine Patientenverfügung sollten Sie mit Vertrauenspersonen besprechen. Das können Verwandte, Freunde oder ärztliches Personal sein.

    Hinweis: Seit Änderung des Betreuungsrechts zum 1. September 2009 ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. „Alte“ Patientenverfügungen bleiben aber wirksam, wenn Sie sie nicht widerrufen oder geändert haben.

    Ihre Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet haben, und zwar durch

    • Namensunterschrift oder
    • ein notariell beglaubigtes Handzeichen.

    Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung Ihrer Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben.

    Sie sollten die Patientenverfügung möglichst klar und konkret formulieren und mit Datum versehen. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung ebenfalls unterschreiben sollten.
    Sie sind später die Ansprechpersonen für Betreuerinnen oder Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal.
    In einer „Vorsorgevollmacht“ können Sie Ihre Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten und Ihren in Ihrer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

    Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass vor allem Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Ihr Betreuer möglichst schnell und unkompliziert von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung Kenntnis erlangen können.
    Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein.
    Wenn Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbinden, können Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.
    Dadurch wird sichergestellt, dass Gerichte von der Patientenverfügung erfahren.

    Hinweis: Ab dem 1. Januar 2023 können auch "isolierte" Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Das sind solche, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbunden sind.

    Bei Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen. Wenn möglich, sollte ein Exemplar zur Krankenakte gelegt werden.

    Tipp: Sie sollten alle ein bis zwei Jahre die Geltung der Verfügung durch eine Unterschrift bestätigen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    in der Regel: keine
    Ausnahme: einmalige Gebühr bei Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

    Hinweise

    Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Um Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden ist zu empfehlen, bei einem vollständigen Widerruf der Patientenverfügung das Schriftstück zu vernichten und bei einem teilweisen Widerruf die entsprechenden Passagen zu streichen.

    In einer Patientenverfügung können Sie zusätzlich das Einverständnis zu einer Organspende erklären. Dadurch können Sie für den Fall der Organspende den nötigen Maßnahmen zustimmen.
    Das gilt auch, wenn Sie in der Patientenverfügung im Übrigen andere Verfügungen treffen.
    Natürlich können Sie einen Organspendeausweis auch unabhängig von einer Patientenverfügung erstellen. Vertiefende Informationen zur Organspende finden Sie in dem Eintrag dazu.

    Vertiefende Informationen

    • Das Bundesjustizministerium gibt die Broschüre "Patientenverfügung" mit Formulierungshilfen heraus.
    • Informationen enthält auch die Broschüre "Patientenverfügung" (PDF) des Justizministeriums Baden-Württemberg.

    Beide Broschüren können Sie bestellen und herunterladen. 

    Rechtsgrundlage

    • § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Patientenverfügung)
    • § 1901b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens)
    • § 1904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen)

    Freigabevermerk

    Stand: 16.12.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
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