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Verfahren

Leistungen
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Nicht für die Schifffahrt freigegebene Gewässer - Erlaubnis zum Befahren beantragen

    Sie möchten auf einem Gewässer in Baden-Württemberg Schifffahrt betreiben? Dann dürfen Sie dies nur unter Beachtung der dort geltenden Verordnungen zur Regelung der Schifffahrt tun. Grundsätzlich ist Schifffahrt nur auf folgenden Gewässern möglich:

    • Bundeswasserstraßen (Rhein, Neckar und Main)
    • Bodensee einschließlich Untersee und Seerhein sowie Hochrhein zwischen Stein am Rhein bis Basel innerhalb des deutschen Staatsgebietes, Ulmer Donau (nur gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt) und die Nebengewässer des Rheins, jeweils nur für die dort genannte zugelassene Verkehrsart

    Möchten Sie auf einem anderen als diesen Gewässern fahren, brauchen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.

    Zuständige Stelle

    die untere Wasserbehörde, in deren Bezirk das Gewässer liegt

    Untere Wasserbehörde ist

    • wenn sich das Gewässer in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
    • wenn sich das Gewässer in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Aspekte der Allgemeinheit werden nicht beeinträchtigt

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag an,

    • welches Gewässer Sie befahren möchten und
    • fügen Sie eine Beschreibung Ihres Fahrzeugs bei.

    Die zuständige Stelle beteiligt bei ihrer Entscheidungsfindung das Regierungspräsidium Freiburg.

    Erforderliche Unterlagen

    vom Einzelfall abhängig
    Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Die Höhe der Kosten variiert je nach Gebührenverordnung beziehungsweise -satzung.

    Bearbeitungsdauer

    hängt vom Einzelfall ab

    Rechtsgrundlage

    • § 39 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Ausübung der Schifffahrt)
    • Anlage 4 - Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Verzeichnis der für die Schifffahrt bestimmten Gewässer)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.10.2020 freigegeben.

         
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