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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Nebenklage einreichen

    Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.

    Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise

    • Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
    • Körperverletzung
    • Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung
    • Raub, wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen.

    Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.

    Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.

    Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie folgende Rechte:

    • das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung, auch wenn Sie als Zeuge oder Zeugin vernommen werden sollen
    • während der Hauptverhandlung z.B. das Recht auf Ablehnung eines Richters oder einer Richterin beziehungsweise der Sachverständigen wegen Befangenheit, das Recht, Beweisanträge stellen zu dürfen, oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen
    • das Recht, Akteneinsicht durch Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin zu beantragen
    • die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln

    Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.

    Der Eintritt in ein Verfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie auch nach dem Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen. 

    Zuständige Stelle

    das mit der Sache befasste Strafgericht

    Amtsgericht Überlingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Im Prozess wird eine Straftat verhandelt, für die die Nebenklage zulässig ist
    • Sie sind selbst das Opfer der Tat oder gehören zu folgendem Personenkreis, wenn ein naher Familienangehöriger oder eine nahe Familienangehörige getötet wurde:
      • Eltern
      • Kinder
      • Geschwister
      • Ehemann oder Ehefrau, Lebenspartner oder Lebenspartnerin

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenkläger oder Nebenklägerin schriftlich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.

    Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.

    Hinweis: Als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.

    Erforderliche Unterlagen

    schriftliche Erklärung

    Kosten

    • bei Verurteilung des Täters oder der Täterin: keine, sofern der oder die Verurteilte zahlungsfähig ist
    • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
      • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenkläger oder Nebenklägerin selbst
      • die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts oder der beigeordneten Rechtsanwältin bezahlt der Staat.

    Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

    Hinweise

    Sie können bei besonders schweren Straftaten die Beiordnung eines Opferanwaltes oder einer Opferanwältin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin auf Staatskosten beantragen.
    Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, sind die Voraussetzungen für diese Beiordnung weniger streng.
    Wenn Sie bedürftig sind, können Sie für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.

    Rechtsgrundlage

    §§ 395 - 402 Strafprozessordnung (StPO) (Nebenklage)

    Freigabevermerk

    Stand: 03.12.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

    St.-Martin-Platz 9
    88094 Oberteuringen

    07546 299 - 0
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