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Verfahren

Leistungen
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Naturbestattung beauftragen

    Aschen Verstorbener können auf Friedhöfen, die eine Naturbestattung vorsehen, in unmittelbarer Nähe eines Baumes, in seinem Wurzelbereich oder auf einer ausgewiesenen Fläche (Rasen, Wiese) beigesetzt werden. Die Form und das Äußere eines Grabes sind dabei nicht erkennbar.

    Friedhofsträger können geeignete Flächen als Friedhöfe für Naturbestattungen anlegen. Diese Flächen liegen auf einem Gemeindefriedhof üblicherweise getrennt von normalen Grabstellen oder in einem ausgewiesenen Waldgrundstück.

    Welche Rituale die Beisetzung begleiten, bleibt den Wünschen der Verstorbenen und ihrer Angehörigen weitgehend überlassen. Christliche Beisetzungen sind ebenso üblich wie Bestattungen ohne geistlichen Beistand.

    Eine Namenstafel am Baum oder auf dem Rasen oder der Wiese macht auf die Grabstätte aufmerksam. Auf diese Namenstafel kann auf Wunsch auch verzichtet werden. Die Grabpflege übernimmt üblicherweise das kommunale Friedhofsamt bzw. bei Bestattungen im Wald die Natur. Blumenanpflanzungen und klassischer Grabschmuck sind an diesen Gräbern nicht möglich.

    Zuständige Stelle

    der Friedhofsträger (Städte und Gemeinden)

    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die verstorbene Person wurde verbrannt.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an den Friedhofsträger Ihrer Wahl.

    Fristen

    Es gelten die üblichen Fristen zur Meldung und Beurkundung eines Sterbefalls sowie zur Abholung der verstorbenen Person.

    Erforderliche Unterlagen

    • Todesbescheinigung
    • Sterbeurkunde
    • Ärztliche Bescheinigung, dass bei der Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden (Zweite Leichenschau als Voraussetzung für die Einäscherung)

    Kosten

    Neben den bei einem Sterbefall üblichen Kosten fallen Kosten für die Grabstätte sowie bei einer Waldbestattung Kosten für den Erwerb eines Baumes (auch anteilig) an.

    Rechtsgrundlage

    • § 5 Bestattungsverordnung (BestattVO BW) (Urnenfriedhöfe)
    • § 26 Bestattungsverordnung (BestattVO BW) (Urnenbestattung auf Friedhöfen) 

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.10.2020 freigegeben.

         
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