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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

    Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

    Zuständige Stelle

    für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:

    Vornamen

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
    Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

    Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

    • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
    • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

    Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.

    Nachname (Geburtsname)

    Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

    • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
    • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
    • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
    • Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

    Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.

    Verfahrensablauf

    Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
    Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

    Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

    Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

    Fristen

    Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Kosten

    für die Namenserklärung und die erstmalige Ausstellung einer Geburtsurkunde: keine

    Hinweise

    Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

    Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.

    Rechtsgrundlage

    • § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
    • § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
    • § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
    • § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
    • § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei Namensänderung der Eltern)
    • § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten)
    • § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Lebenspartner)
    • § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
    • § 6 Satz 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Gebührenfreie Amtshandlungen) in Verbindung mit Anlage 2

    Freigabevermerk

    Stand: 30.11.2021

    Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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