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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Mutterschaftsgeld beantragen (gesetzlich Versicherte)

    Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld.

    Mutterschutzfristen sind

    • sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt,
    • bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Geburt.

    Hinweis:

    • Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
    • Sie können eine Verlängerung der Schutzfrist auf bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung beantragen, wenn ein Arzt oder eine Ärztin vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung feststellt.

    Höhe des Mutterschaftsgeldes

    Sind Sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis und gesetzlich krankenversichert, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Die Krankenversicherung zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt Ihr Nettoarbeitsentgelt 13 Euro pro Tag, zahlt Ihr Arbeitgeber den darüber hinausgehenden Betrag.

    Alle anderen gesetzlich krankenversicherten Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

    Zuständige Stelle

    Die gesetzlichen Krankenkassen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Mutterschaftsgeld können Sie erhalten, wenn

    • Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben oder
    • Sie sich zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) befinden oder
    • Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft rechtmäßig aufgelöst hat.

    Verfahrensablauf

    Das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse schriftlich beantragen. Dafür müssen Sie die "Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag" einreichen. Diese Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt beziehungsweise Ihrer Hebamme oder Ihrem Entbindungspfleger.

    Sie erhalten nach der Prüfung von Ihrer Krankenkasse Bescheid.

    Hinweis: Das ärztliche Zeugnis über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung können Sie als Bescheinigung für die Mutterschaftsgeldzahlung verwenden.

    Fristen

    Spätestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin

    Erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag
    • Verdienstbescheinigung
    • nach der Entbindung: Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
      Diese erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

    Hinweise

    Weitere Informationen erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.

    Rechtsgrundlage

    • § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mutterschaftsgeld)
    • § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
    • § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
    • § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Mutterschaftsgeld)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.01.2018 freigegeben.

         
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