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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Melderegister - Auskunftssperre beantragen

    Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.

    Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:

    • Adressbuchverlage
    • Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
    • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
    • die Bundeswehr

    Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.

    Zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Meldebehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

    Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.

    Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

    • Personalausweis oder Reisepass
      bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
    • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses

    Kosten

    für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

    Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.

    Hinweise

    Die Auskunftssperre wird befristet auf bis zu zwei Jahren ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.

    Rechtsgrundlage

    • § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)
    • § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) (Auskunftssperren)
    • § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) (Regelmäßige Datenübermittlungen)
    • § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG) (Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.01.2021 freigegeben.

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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