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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter beantragen

    Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren Versicherten medizinisch notwendige Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Diese können Sie in Form von Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren in Anspruch nehmen. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.

    Tipp: Informationen über Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen geben neben den Krankenkassen auch die Beratungs- und Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände. Bei privaten Krankenversicherungen hängt der Umfang der Kostenerstattung für eine medizinische Vorsorgemaßnahme vom Inhalt Ihres persönlichen Versicherungsvertrages ab. Nähere Auskunft erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft.

    Zuständige Stelle

    Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • die Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter ist aus medizinischen Gründen erforderlich
    • Sie sind bei einer Krankenkasse versichert

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Maßnahme schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Den Antragsvordruck erhalten Sie dort.

    Erforderliche Unterlagen

    ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrags: keine

    Der Eigenanteil bei der Maßnahme selbst beträgt bei gesetzlich Versicherten 10 Euro pro Kalendertag.

    Hinweise

    Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein unter zwölf Jahre altes oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind lebt.

    Rechtsgrundlage

    • § 23 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Medizinische Vorsorgeleistungen)
    • § 24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter)
    • § 40 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
    • § 41 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter)
    • § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zuzahlungen)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2021 freigegeben.

         
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