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Verfahren

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Liegenschaftskataster - Einsicht oder Auszug beantragen

Im Liegenschaftskataster sind flächendeckend und aktuell alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen eingetragen. Um beispielsweise einen Bauantrag stellen zu können, benötigen Sie einen Lageplan. Grundlage des Lageplans ist ein aktueller Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters. Dieser Auszug wird auch Katasterkarte oder Liegenschaftskarte genannt. Der Auszug dient auch folgenden Zwecken:

  • Nachweis der Grundstücksgrenzen
  • Planung und Bodenordnung
  • Grundstücksverkehr

Jede Person kann Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen und Auszüge aus den Datenbeständen erhalten.

Zuständige Stelle

  • wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung des Stadtkreises
  • wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Landkreis befindet: das Landratsamt oder bei Gemeinden, denen die Vermessungsaufgaben übertragen sind, die Gemeindeverwaltung
Landratsamt Bodenseekreis

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • für Einsicht oder Auszüge: Angabe des Verwendungszwecks
  • für weitere Informationen zum Eigentum: berechtigtes Interesse

Verfahrensablauf

Für Einsicht in oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster müssen Sie einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständig ist die Verwaltung des Stadtkreises oder des Landkreises, in dem sich die Liegenschaft (Gebäude, Grundstück, Flurstück) befindet. Bei Gemeinden, denen die Vermessungsaufgaben übertragen sind, ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Im Antrag müssen Sie

  • Angaben zu Ihrer Person machen,
  • angeben, für welche Informationen Sie sich interessieren und für welchen Zweck Sie diese verwenden und
  • für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen.

Ingenieur- und Architekturbüros benötigen im Rahmen von Aufträgen möglicherweise Informationen aus dem Liegenschaftskataster. Sie können dann ebenfalls Einsicht nehmen oder Auszüge erhalten.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt

Kosten

je nach Format und Umfang des Auszugsinhalts

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 3 Vermessungsgesetz (VermG) (Geobasisinformationen)
  • § 4 Vermessungsgesetz (VermG) (Liegenschaftskataster)
  • § 14 Vermessungsgesetz (VermG) (Erheben und Übermitteln von Informationen)
  • Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 21.11.2018 freigegeben.

     
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