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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Lebenspartnerschaftsurkunde - weitere Ausfertigungen beantragen

    Bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde erhalten.
    Sie können jederzeit weitere Ausfertigungen beantragen (zum Beispiel für Rentenangelegenheiten, zur Änderung von Ausweispapieren).

    Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält:

    • die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen
      • zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft und
      • gemäß dem Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde
    • Ort und Tag der Geburt
    • die Religionszugehörigkeit, wenn sie sich aus dem Lebenspartnerschaftsregister ergibt und
    • Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft

    Zuständige Stelle

    • für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 einschließlich begründet wurden:
      • bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Landratsamt:
        das Standesamt am Ort des Landratsamtes
      • bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Stadtkreis: das Standesamt dieser Gemeinde
    • für Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2012 begründet wurden: das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk einer der Partner oder eine der Partnerinnen den Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält
    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:

    • Lebenspartner und Lebenspartnerinnen,
    • Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
    • Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel sowie
    • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder einen vollstreckbaren Titel)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt, bei dem Sie Ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.

    Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.

    In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob

    • es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
    • wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).

    Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.

    Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.

    Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • bei persönlichem Erscheinen: gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung:
      • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
      • Ausweis der bevollmächtigten Person
    • Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel

    Kosten

    Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister: je EUR 12,00

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 58 Personenstandsgesetz (PStG) (Lebenspartnerschaftsurkunde)
    • § 48 Personenstandverordnung (PStV) (Personenstandsurkunden)
    • § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Form und Voraussetzung)
    • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    Stand: 18.10.2022

    Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

    St.-Martin-Platz 9
    88094 Oberteuringen

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