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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Kurzarbeitergeld beantragen

    Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, dass Beschäftigte nicht gekündigt werden, sondern im Betrieb bleiben können.

    Folgende Arten von Kurzarbeitergeld können gezahlt werden:

    Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

    Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder ein unvorhersehbares betriebliches Ereignis Kurzarbeit notwendig machen. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden.

    Saisonales Kurzarbeitergeld

    Saisonales Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn in der sogenannten Schlechtwetterzeit wegen der Witterung oder wegen Auftragsmangel in Betrieben der Bauwirtschaft nicht gearbeitet werden kann. Die Schlechtwetterzeit beginnt für Betriebe des Gerüstbaugewerbes im November. Für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und den Garten- und Landschaftsbau beginnt sie im Dezember. Für alle Betriebe endet die Schlechtwetterzeit im März.

     

    Transfer-Kurzarbeitergeld

    Transfer-Kurzarbeitergeld kann bezahlt werden, um bei betrieblichen Umstrukturierungen Entlassungen zu vermeiden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Abrechnungsliste Kurzarbeitgergeld (pdf)
    • Antrag Kurzarbeitergeld (pdf)
    • Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
    • Anzeige über Arbeitsausfall - Kurzarbeitergeld
    • Online-Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit

    Zuständige Stelle

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat

    Agentur für Arbeit Friedrichshafen [Agentur für Arbeit Konstanz - Ravensburg]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die in den § 95–99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgeführt sind.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

    • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und
    • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und
    • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
    • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

    Verfahrensablauf

    Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld. Dazu muss er zunächst anzeigen, in welchem Zusammenhang der Arbeitsausfall anfällt:

    • Anzeige über Arbeitsausfall – Kurzarbeitergeld oder
    • Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.

    Danach kann er die Leistungsanträge und alle weiteren nötigen Formulare einreichen.

    Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber schriftlich bei der Agentur für Arbeit erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Bei überregional oder bundesweit tätigen Unternehmen kann auf Anfrage ein „Schlüsselkunden-Berater“ durch die Agentur für Arbeit zur Seite gestellt werden, der die Koordinierung in Kurzarbeitsfragen zwischen den eingebundenen Agenturen für Arbeit und den betroffenen Betrieben übernimmt.

    Eine mündliche, auch telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt ein Telefax den gesetzlichen Erfordernissen.

    Fristen

    Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

    Erforderliche Unterlagen

    • Ankündigung der Kurzarbeit
    • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
    • Änderungskündigungen

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Gerne hilft Ihnen die Arbeitgeber-Hotline weiter: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)

    Vertiefende Informationen

    • Videos zur Beantragung
    • Informationen für Unternehmen
    • Merkblatt für Beschäftigte
    • Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2020
    • Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener

    Rechtsgrundlage

    § 95 - § 111 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) (Kurzarbeitergeld)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 20.03.2018 freigegeben.

         
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