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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Künstlersozialkasse (KSK) - Anmelden als selbständiger Künstler oder Publizist

     

    • Anmeldung selbständiger Künstler und Publizisten zur Sozialversicherung
    • zuständig: Künstlersozialkasse (KSK)
    • Aufnahme bestimmter Berufsgruppen (selbständige Künstler, Publizisten, Journalisten) in die gesetzliche Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung
    • Antrag auf Aufnahme bei KSK notwendig, Nachweise für selbständige Tätigkeit als Künstler oder Publizist erforderlich
    • Sind alle Versicherungsbedingungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid
    • Monatliche Beitragszahlungen an die KSK – je nach Höhe der voraussichtlichen Einkünfte und den Beitragssätzen der einzelnen Versicherungszweige

     

    Zuständige Stelle

    die Künstlersozialkasse (KSK)

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie

    • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
    • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:

    • Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Diesen bitte ausfüllen und der KSK zusenden.
    • Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
    • Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
    • Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der KSK eingeht. Sind Sie zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
    • Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der KSK unverzüglich mitzuteilen.

    Fristen

    Den Fragebogen sollten Sie einreichen, sobald Sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen.

    Erforderliche Unterlagen

     

    • Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten
    • Tätigkeitsnachweise: aktuelle Verträge mit Auftraggebern oder Abrechnungen, Rechnungen nebst Bankbelegen.
    • Weitere Belege: Werbematerial, Nachweise über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden, Fotokopie Ihres Personalausweises/ Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung
    • wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Ansonsten eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
    • wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
      • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
      • Nachweis der Elterneigenschaft

     

    Kosten

    • Anmeldung: keine
    • Monatlicher Beitrag: 50 Prozent Anteil zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

     

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate

    Vertiefende Informationen

    Künstlersozialkasse: Mediencenter Künstler und Publizisten

    Rechtsgrundlage

    • §§ 1 – 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (Art der Versicherung, Umfang der Versicherungspflicht, Geringfügigkeitsgrenzen)
    • § 8 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (Beginn und Dauer der Versicherungspflicht)
    • § 11 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (Meldepflicht)
    • § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (Abgabepflichtige Unternehmen)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Künstlersozialkasse hat dessen ausführliche Fassung am 11.07.2018 freigegeben.

         
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