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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Krankenversicherung für Auszubildende, Schüler und Studierende beantragen

    Auszubildende sind mit Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses automatisch in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern fällt weg.

    Sie müssen damit auch Zuzahlungen leisten. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Bei Fahrtkosten ist immer eine Selbstbeteiligung vorgesehen.

    Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können in der Familienversicherung über die Eltern bleiben, bis sie 25 Jahre alt sind. Dies gilt auch für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst absolvierten. Freiwilligendienste können diese Frist verlängern.

    Danach müssen auch sie sich selbst versichern.

    Zuständige Stelle

    Ihre Krankenkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie absolvieren eine Berufsausbildung oder
    • Sie können nicht mehr bei Ihren Eltern familienversichert sein und
      • studieren,
      • besuchen eine Schule oder
      • absolvieren ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst.

    Verfahrensablauf

    Auszubildende müssen bei Beginn ihrer Berufsausbildung Mitglied in einer Krankenkasse werden. Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.

    Schülerinnen und Schüler sowie Studierende müssen sich nach Ablauf der Familienversicherung ebenfalls selbst versichern. Wenden Sie sich an eine Krankenkasse Ihrer Wahl, um weitere Informationen zu erhalten.

    Fristen

    Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent vom Bruttolohn. 7,3 Prozent davon zahlen Auszubildende, 7,3 Prozent der Arbeitgeber. Diese hälftige Aufteilung gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

    Hinweis: Beträgt die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Überschreitet die Ausbildungsvergütung 325 Euro aufgrund einer einmaligen Zahlung (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), tragen die Auszubildenden und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag zu den genannten Teilen. Im Rahmen eines Freiwilligendienstes trägt die Einsatzstelle den Beitrag grundsätzlich alleine.

    Hinweise

    Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.

    Vertiefende Informationen

    • Gesetzliche Krankenversicherung und Belastungsgrenze - Zuzahlungsbefreiung beantragen

    Rechtsgrundlage

    • § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungspflichtige Personen)
    • § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Familienversicherung)
    • § 186 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Beginn der Mitgliedschaft)
    • § 249 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Tragung der Beiträge)
    • § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Tragung der Beiträge für Auszubildende mit geringem Entgelt)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.02.2023 freigegeben.

         
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