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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Jagdschein - Ausstellung beantragen

    Sie erhalten den Jagdschein als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.

    Sie müssen den Jagdschein während der Jagd bei sich haben.

    Die Jagdscheine aller Bundesländer gelten im gesamten Bundesgebiet.

    Zuständige Stelle

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Wenn Sie keine Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben, ist die Verwaltung des Stadt-/Landkreises zuständig, in deren Bezirk Sie die Jagd ausüben wollen.

    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Mindestalter:
      • 18 Jahre (regulärer Jagdschein) beziehungsweise
      • 16 Jahre (Jugendjagdschein)
    • Jägerprüfung
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung

    Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Zudem muss die Begleitperson jagdlich erfahren sein.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Jagdschein schriftlich beantragen.

    Wenn Sie zum ersten Mal einen Jagdschein beantragen, sollten Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen.

    Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit prüft die ausstellende Behörde vor der Erteilung des Jagdscheines.

    Sie können den Antrag auch durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen.
    Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.

    Wenn keine Versagungsgründe bestehen, stellt die untere Jagdbehörde den Jagdschein aus.
    Diesen können Sie dann persönlich oder durch eine bevollmächtige Person abholen.
    Eine Zusendung auf dem Postweg ist ebenfalls möglich.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Prüfungszeugnis der Jägerprüfung
    • Personalausweis
    • ein aktuelles Passfoto (muss nicht biometrisch sein)
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
      • 500.000 Euro für Personenschäden und
      • 50.000 Euro für Sachschäden

    Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein. Fügen Sie Ihrem Antrag immer die aktuelle Versicherungsbestätigung bei. Sie erhalten sie von Ihrer Versicherung.

    Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.

    Kosten

    Der jeweils zuständige Stadt- oder Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.

    Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:

    • für einen Tagesjagdschein: EUR 25,00
    • pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 50,00

    Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für

    • Jagdförderung
    • jagdliche Forschung
    • wildbiologische Forschung
    • Wildschadensverhütung

    Hinweise

    Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.

    Rechtsgrundlage

    • § 26 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jägerprüfung, Jagdschein)
    • § 27 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung)
    • § 28 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jagdabgabe)
    • Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)
    • § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Allgemeines zum Jagdschein)
    • § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Jugendjagdschein)
    • § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Versagung des Jagdscheins)
    • § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Entziehung des Jagdscheins)
    • Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022

    Freigabevermerk

    25.02.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

         
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