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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen - Feuerwerke anmelden

    Sie besitzen einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein und möchten ein Feuerwerk abbrennen? In diesem Fall müssen Sie das Feuerwerk anzeigen.

    Feuerwerke werden in folgende Kategorien unterteilt:

    • Feuerwerk der Kategorie F2
    • Feuerwerk der Kategorie F3
    • Feuerwerk der Kategorie F4
    • Bühnen- und Theaterfeuerwerk: Kategorie T1 oder T2
    • Feuerwerk mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 oder P2

    Sie müssen anzeigen:

    • Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember
    • Feuerwerke mit allen anderen Kategorien ganzjährig vom 1. Januar bis 31. Dezember

    In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie sonstigen brandempfindlichen Gebäuden (zum Beispiel Reet- oder denkmalgeschützen Fachwerkhäusern) dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände - Anzeige Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie folgendes Muster verwenden.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde

    Gehört der Abbrennort zu keiner Gemeinde, müssen Sie die Anzeige an die jeweilige Kreispolizeibehörde erstatten. Kreispolizeibehörde ist bei Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.

    Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

    Gemeinde Oberteuringen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
    • gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 27 SprengG) oder
    • gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)

    Verfahrensablauf

    Geben Sie in der Anzeige folgende Informationen an:

    • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide beziehungsweise des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde,
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Art und Beschreibung (zum Beispiel Bodenfeuerwerk, Raketen, Kaliber von Kugelbomben, Zylinderbomben oder Bombetten),
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, vor allem Absperrmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

    Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an.
    Andernfalls können Sie das Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" des Umweltministeriums nutzen.

    Fristen

    • mindestens zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
    • im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
      • Eisenbahnanlagen
      • Flughäfen
      • Bundeswasserstraßen
      • Seeschifffahrtsstraßen

    Erforderliche Unterlagen

    • gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
      • nicht gewerblich oder
      • gewerblich

    oder

    • gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

    Kosten

    Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Hinweise

    Als Privatperson, das heißt als Person ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, können Sie aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 beantragen.

    Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie im Text "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".

    Rechtsgrundlage

    • § 23 Absatz 2 und 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    • § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang)
    • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
    • § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)

    Freigabevermerk

    Stand: 29.12.2021

    Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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