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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Heimarbeit - Beschäftigung melden

    Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Bevor Sie erstmalig Aufträge für Heimarbeit erteilen, müssen Sie die Genehmigung der zuständigen Stelle abwarten.

    Onlineantrag und Formulare

    • Heimarbeit - Fachmodul für Arbeitgeber

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.

    Regierungspräsidium Tübingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.

    Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

    • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
    • Hausgewerbetreibende
    • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
    • sonstige gleichgestellte Personen 

    Verfahrensablauf

    1. Bevor Sie erstmalig Aufträge für Heimarbeit erteilen, müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Angaben der beschäftigten Personen zukommen lassen:

    • Vor- und Nachname
    • Geburtsdatum
    • Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
    • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)

    Sie können diese Angaben zum Beispiel per E-Mail oder Telefon übermitteln.

    Für die erstmalige Meldung und das Führen der halbjährlich zu aktualisierenden Heimarbeiterlisten, ist in Baden-Württemberg die Online Anwendung "Heimarbeit" der Landesanstalt für Umwelt zu nutzen.

    2. Öffnen Sie die Online Anwendung "Heimarbeit" unter dem Link in den vertiefenden Informationen

    3. Registrieren Sie sich in der Online Anwendung "Heimarbeit"

     4. Nachdem die zuständige Stelle Ihren Zugang zur Online Anwendung "Heimarbeit" freigeschaltet hat, können Sie für die in Heimarbeit beschäftigten Personen Listen anlegen.

    5. Aktualisieren Sie Ihre angelegten Listen halbjährlich direkt in der Online Anwendung "Heimarbeit". Nur in Ausnahmefällen können Sie nach Absprache mit der zuständigen Stelle die Liste in Papierform führen.

    Hinweis: Das Fachmodul Heimarbeit steht Ihnen in den Monaten Januar und Juli für die Meldung der Heimarbeiterlisten zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiträume wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Die Heimarbeiterliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:

    • bis spätestens 31. Juli die Heimarbeiterliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
    • bis spätestens 31. Januar die Heimarbeiterliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Vertiefende Informationen

    Heimarbeit

    Weitere Informationen zur Heimarbeit

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Begriffsdefinition)
    • § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Listenführung)
    • § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Mitteilungspflicht)
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit und über die Führung und Übermittlung von Heimarbeitslisten

    Freigabevermerk

    Stand: 26.07.2021

    Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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