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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

    Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

    Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.

    Kosten

    • für gesetzlich Versicherte: Keine
    • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.

    Dauer der Unterstützung

    • für gesetzlich Versicherte:
      • bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
      • bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
        • weitere 16-mal
        • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
      • im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
    • für privat Versicherte: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung.

    Zuständige Stelle

    Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.

    Verfahrensablauf

    Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.

    Erforderliche Unterlagen

    bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte

    Kosten

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Hebammenverband e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

    Rechtsgrundlage

    • § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Sonstige Leistungen)
    • § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
    • § 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe)
    • § 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Entbindung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.04.2022 freigegeben.

         
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