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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit ABC-Waffen oder militärischen Verwendungen in Waffenembargoländern - Genehmigung beantragen

    Die Erbringung von Maklerdienstleistungen, Vermittlungstätigkeiten sowie der Abschluss von Handelsgeschäften im Zusammenhang mit bestimmten Güterlieferungen, die für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bestimmt sind oder sein können, darf nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.

    Zuständige Stelle

    das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass

    • der Antragstellerin oder dem Antragsteller der oben genannte Zusammenhang der Güterlieferung für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bekannt ist oder
    • sie oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.

    Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den zu liefernden Gütern um bestimmte Dual-use-Güter handelt, das heißt Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Einsatzzwecke verwendet werden können.

    Diese Güter sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in den Kennungen 901-999 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste aufgeführt. Bei welchen Ländern es sich um Waffenembargoländer handelt, kann dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2010 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 18.03.2010 (BAnz. S. 11167 vom 31.03.2010) entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie die Genehmigung nicht erhalten haben, dürfen Sie das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht abschließen. Beantragen Sie die Genehmigung mit dem Antragsformular. Sie können die Antragstellung über die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abwickeln.

    Mit der Genehmigung wird die Vornahme des Handels- und Vermittlungsgeschäfts erlaubt. Die Genehmigung erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss somit für jedes eigenständige Handels- und Vermittlungsgeschäft separat beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie dem Antrag bei:

    • aussagekräftige technische Unterlagen zu den zu liefernden Gütern
    • ein Firmenprofil des Güterempfängers
    • eine Erklärung des Empfängers zur Verwendung der Güter (Endverbleibserklärung)

    Kosten

    gebührenfrei

    Vertiefende Informationen

    Merkblatt "Handels- und Vermittlungsgeschäfte" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Rechtsgrundlage

    • § 41 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
    • § 41a Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dessen ausführliche Fassung am 16.09.2016 freigegeben.

         
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