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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Gewerbesteuer - Erklärung abgeben

    Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.

    Das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich bzw. zuzüglich bestimmter Beträge. Er gibt die Ertragskraft Ihres Betriebs wieder.

    Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes. 

    Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden, für die die Gewerbesteuer die wichtigste eigene Steuerquelle darstellt.

    Zuständige Stelle

    das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

    Finanzamt Friedrichshafen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.

    Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie

    • selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
    • Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
      • der Land- und Forstwirtschaft,
      • eines freien Berufs,
      • einer anderen selbständigen Arbeit oder
      • der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
    • Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.

    Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).

    Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende

    • Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und
    • Gewinn- und Verlustrechnungen.

    Die Authentifizierung erfolgt durch das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die

    • Vertraulichkeit
    • Identität des Absenders und
    • Unveränderbarkeit des Dateninhalts

    der gesendeten Daten sicherstellen.

    Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich bei Mein ELSTER registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch Mein ELSTER, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Registrieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können. Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Mein ELSTER kostenlos zur Verfügung.

    Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.

    Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Darüber hinaus wird diesen das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages (bis einschließlich 2019: das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags) im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung steuermindernd auf die Einkommensteuer angerechnet.

    Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an Sie und die Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz haben.

    Danach multipliziert die Gemeinde den ermittelten Steuermessbetrag mit einem Hebesatz. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der Ihnen gegenüber mit einem Bescheid festgesetzt wird. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens 200 Prozent.

    Hinweis: Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf, wenn Sie

    • einen Gewerbebetrieb
    • mit mehreren Niederlassungen
    • in unterschiedlichen Gemeinden

    haben. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Jahres in eine andere Gemeinde verlegt haben.

    Fristen

    Die Gewerbesteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis zum 31. Juli übermitteln.

    Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:

    • 15. Februar
    • 15. Mai
    • 15. August
    • 15. November

    Die Vorauszahlungsrate pro Termin beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die das Finanzamt für das letzte Jahr errechnet hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr müssen Sie dementsprechend eine Nachzahlung leisten oder Sie erhalten eine Gutschrift.

    Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.

    Erforderliche Unterlagen

    • sofern noch nicht mit anderen Steuererklärungen eingereicht: Gewinnermittlung

    Kosten

    Es entstehen keine Verfahrenskosten.

    Hinweise

    Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

    Vertiefende Informationen

    • Informationsbroschüre für Existenzgründer des Finanzministeriums
    • Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
    • ELSTER - Die elektronische Steuererklärung

    Rechtsgrundlage

    • § 4 Einkommensteuergesetz (Gewinnbegriff im Allgemeinen)
    • § 5 Einkommensteuergesetz (Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden)
    • § 15 Einkommensteuergesetz (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
    • § 8 Körperschaftsteuergesetz (Ermittlung des Einkommens)
    • Gewerbesteuergesetz
    • Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2022 freigegeben.

         
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