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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen

    In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben.

    Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:

    • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis.
    • Bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.

    Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.

    Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Zuvor kann die Behörde Sie abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.

    Zuständige Stelle

    Die untere Verwaltungsbehörde

    Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Betriebssitz des ausgeübten Gewerbes, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

     

    Landratsamt Bodenseekreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind für das ausgeübte Gewerbe unzuverlässig und
    • eine Besserung ist in naher Zukunft nicht zu erwarten.

    Hinweis: Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) kommt es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf die vertretungsberechtigten Personen an.

    Als unzuverlässig für ein Gewerbe gelten Sie beispielsweise in folgenden Fällen:

    • Gegen Sie läuft ein Verfahren wegen einer oder mehrerer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.
    • Sie kommen Ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nach (z.B. bei Schwarzarbeit),
    • Sie haben aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnungen wiederholt nicht bezahlt.
    • Sie gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. weil Sie die Regeln der Lebensmittelhygiene nicht einhalten).

    Verfahrensablauf

    In den meisten Fällen beginnt die Behörde aufgrund von Hinweisen Dritter mit den Ermittlungen. Die Hinweise kommen beispielsweise von

    • anderen Behörden (z.B. Agentur für Arbeit, Finanzamt)
    • Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
    • anderen natürlichen und juristischen Personen (z.B. Angestellte, Gläubiger).

    Hinweis: Die Behörde muss auch anonymen Hinweisen nachgehen.

    Leitet die Behörde ein Verfahren zum Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis oder zur Gewerbeuntersagung ein, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und Begründung.

    Die Behörde ermittelt, ob Tatsachen bestehen, die Ihre Unzuverlässigkeit begründen. Sie kann auch Stellungnahmen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer einholen. Anschließend können Sie sich selbst zum Sachverhalt äußern.

    Untersagt die Behörde die Gewerbetätigkeit, trägt sie dies im Gewerbezentralregister ein.

    Die Behörde kann das Verfahren aussetzen oder einstellen, wenn

    • im Laufe des Verfahrens die vorgeworfenen Untersagungsgründe wegfallen und
    • die Behörde davon überzeugt ist, dass Sie das Gewerbe künftig zuverlässig führen.

    Fristen

    Ist die Untersagung rechtskräftig, können Sie die Wiederaufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit frühestens nach einem Jahr beantragen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Behörde die Wiederaufnahme früher erlauben.

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder der Gebührenverordnung des Landratsamts.

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich, in den meisten Fällen mehr als ein halbes Jahr

    Rechtsgrundlage

    § 35 Gewerbeordnung (GewO) (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.10.2017 freigegeben.

         
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