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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungsbefreiung beantragen

    Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und bestimmte ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie meistens Zuzahlungen leisten bis zu einer jährlichen Belastungsgrenze.
    Haben Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

    Tipp: Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie auf den Internetseiten vieler Krankenkassen. Für viele Arzneimittel müssen Sie keine Zuzahlungen leisten.

    Höhe:

    • Pro Familie 2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

    Zu diesem Familieneinkommen gehören alle finanziellen Einnahmen der versicherten Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden mitversicherten Familienangehörigen. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte fließen in die Berechnung ein.

    • Schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung: 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Grenze gilt auch für Ihre familienversicherten Angehörigen. Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzliche Kriterien erfüllt sind.

    Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten Sie als chronisch kranke Person nur, wenn Sie der Krankenkasse eine vom Arzt ausgestellte Chronikerbescheinigung vorlegen.

    • Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder Ihre Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, maximal :
      • Schwerwiegend chronisch Kranke: 53,52 EUR.
      • sonst: 107,04 EUR.
    • Kinder unter 18 Jahren: keine Zuzahlungen. Ausnahme: Fahrkosten.

    Tipp: Viele Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten einen Zuzahlungsrechner, mit dem Sie Ihre Belastungsgrenze ermitteln können.

    Zuständige Stelle

    Ihre Krankenkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben im aktuellen Kalenderjahr Ihre Belastungsgrenze erreicht.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich beantragen. Belegen Sie mit Quittungen, dass Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.

    Hinweis: Für jede Zuzahlung bekommen Sie eine personifizierte Quittung , die Sie aufbewahren sollten. Das gilt auch für die Quittungen Ihrer mitversicherten Familienangehörigen.

    Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden können. Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, erhalten Sie von der Krankenkasse einen Befreiungsbescheid aus.

    Hinweis: Haben Sie im laufenden Kalenderjahr bereits zu viele Zuzahlungen geleistet, bekommen Sie den Mehrbetrag von der Krankenkasse erstattet. Die Erstattung können Sie auch noch im Folgejahr beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • für die Freistellung von den Zuzahlungen für den Rest des Jahres: Quittungen über geleistete Zuzahlungen
    • Einkommensnachweise
    • bei chronischer Krankheit: ärztliche Bescheinigung oder "Chronikerbescheinigung"

    Hinweise

    Eine Besonderheit gibt es beim Zahnersatz: Bei einem niedrigen Einkommen kann Ihre Krankenkasse nach Vorlage des Heil- und Kostenplans einen zusätzlichen Betrag gewähren. Der Kostenanteil der Krankenkasse ist auf den doppelten Festzuschuss begrenzt.

    Beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Kostenübernahme stellen, bevor mit der zahnärztlichen Behandlung begonnen wird. Den Heil- und Kostenplan erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt ebenfalls vor Beginn der Behandlung.

    Vertiefende Informationen

    • Übersicht über Medikamente, für die Sie keine Zuzahlung leisten müssen

    Rechtsgrundlage

    • § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zuzahlungen)
    • § 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Belastungsgrenze)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.11.2021 freigegeben.

         
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    Gemeinde Oberteuringen

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