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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen

    Das Genossenschaftsregister ist über das Internet abrufbar.

    Auskünfte können Sie elektronisch über das Gemeinsame Registerportal der Länder erhalten.

    Zuständige Stelle

    • für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
    • für die Anmeldung zum elektronischen Datenabrufverfahren über das gemeinsame Registerportal der Länder: das Gemeinsame Registerportal der Länder

    Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.

    Amtsgericht Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine Einsicht in das Genossenschaftsregister ist jeder Person zu Informationszwecken gestattet.

    Eine Einsichtnahme brauchen Sie nicht begründen.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.

    Für reine Recherchen brauchen Sie sich nicht registrieren.
    Wenn Sie kostenpflichtige Angebote wahrnehmen, müssen Sie sich registrieren. 

    Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    • für die Recherche über das Gemeinsame Registerportal der Länder: keine
    • für den Abruf von Unterlagen: Es können Kosten anfallen. Darauf werden Sie jeweils gesondert hingewiesen.

    Vertiefende Informationen

    Gemeinsames Registerportal der Länder

    Rechtsgrundlage

    • § 156 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen)
    • § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
    • Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
    • § 10 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Einsichtnahme)

    Freigabevermerk

    Stand: 17.09.2021

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

    St.-Martin-Platz 9
    88094 Oberteuringen

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