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Verfahren

Das Portal "Service-BW" wird durch das Innenministerium Baden-Württemberg betreut und weiterentwickelt. service-bw ist deutschlandweit das erste Portal, das von Land und Kommunen gemeinsam aufgebaut wurde, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu Behörden zu erleichtern und den Beschäftigten der Verwaltung eine Basis für die Abwicklung der Verfahren online zu ermöglichen.

Leistungen
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Frauenhäuser - Förderung beantragen

    In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.

    Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der laufenden Kosten und Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Frauen- und Kinderschutzhaus befindet.

    Regierungspräsidium Tübingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.

    Verfahrensablauf

    • Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.
    • Wählen Sie aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
      • für den laufenden Betrieb oder/und
      • Investitionen am/im Frauen- und Kinderschutzhaus
    • Füllen Sie das Online-Antragsformular vollständig aus.
    • Für Investitionen: Laden Sie in Schritt 4 der Antragstellung die erforderliche Unterlage (s. u.) hoch.
    • Schicken Sie den Antrag online bis 31.03. ab.
    • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
    • Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie eine E-Mail mit dem entsprechenden Zuwendungsbescheid sowie Formularen für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis.
    • Anschließend kann die Auszahlung des Förderbetrages per E-Mail beantragt werden. Dann erhalten Sie die Förderung vom zuständigen Regierungspräsidium überwiesen.
    • Der Verwendungsnachweis ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.

    Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.

    Fristen

    bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)

     

    Erforderliche Unterlagen

    Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos)

     

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium:

    https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/foerderungen/fb80/frauen-kinderschutzhaeuser

    Rechtsgrundlage

    Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an Frauen- und Kinderschutzhäuser in Baden-Württemberg vom 26.05.2020

    Freigabevermerk

    13.06.2023 Regierungspräsidium Freiburg

         
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    Gemeinde Oberteuringen

    St.-Martin-Platz 9
    88094 Oberteuringen

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    07546 299 - 88

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